Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2011

OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.08.2011 – 2 WF 72/11

ECLI:DE:POLGZWE:2011:0809.2WF72.11.0A

FamilienrechtRheinland-PfalzFamilienrecht Rheinland-PfalzVolltext

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I.

1

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:

2

Der Teilverfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf

3

10.260,00 €

4

festgesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2011-08-09/2-wf-72-11#rd_1

Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach es nicht der Billigkeit entspricht, allein deswegen gem. § 50 Abs. 3 FamGKG vom Regelstreitwert abzuweichen, weil zu berücksichtigende Anrechte nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen werden (im Anschluss an OLG Stuttgart NJW 2011, 540; OLG Schleswig FamRZ 2011, 133; Thiel in Schneider/Wolf/Volpert Rdnr. 10 zu § 50 FamGKG; Meyer Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens 12. Aufl. Rdnr. 4 zu § 50 FamGKG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2011-08-09/2-wf-72-11#rd_2

Dem liegt vor allem die Erwägung zugrunde, dass die Prüfung der Frage, ob ein Anrecht wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG oder § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen ist, rechtlich nicht einfach gelagert ist und daher sowohl für das Familiengericht als auch die beteiligten Verfahrensbevollmächtigten größeren Arbeitsaufwand erfordert (so auch OLG Stuttgart aaO und OLG Schleswig aaO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2011-08-09/2-wf-72-11#rd_3

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Altern. FamGKG sind daher die insgesamt von den beteiligten Ehegatten erworbenen neun Anrechte bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache "Versorgungsausgleich" heranzuziehen; diesen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin rechnerisch richtig mit 10.260,00 € ermittelt.

II.

8

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

9

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.