Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2008

OLG Zweibrücken Beschluss vom 15.02.2008 – 5 WF 196/07

ECLI:DE:POLGZWE:2008:0215.5WF196.07.0A

FamilienrechtRheinland-PfalzFamilienrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

1

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

2

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_1

Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Ehescheidungsverfahren zu Recht deshalb verweigert, weil seine örtliche Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nicht gegeben ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_2

Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (im Inland), so ist nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich für das Scheidungsverfahren zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_3

Die Antragstellerin lebte mit den drei gemeinsamen Kindern (7, 9, 11 Jahre alt) seit Trennung der Parteien Ende 2006 in Berlin, wo auch die frühere Ehewohnung war. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg untersagte der Antragstellerin mit einstweiliger Anordnung vom 13. September 2007, den Lebensmittelpunkt der Kinder gegen den Willen des Vaters außerhalb von Berlin zu verlegen. Die Antragstellerin verzog ohne Zustimmung des Antragsgegners am 15. September 2007 mit den drei Kindern nach Frankenthal (Pfalz).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_4

Durch den Umzug der Klägerin mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern - entgegen der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts - und dem Aufenthalt in Frankenthal seit fünf Monaten hat die Antragstellerin dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_5

Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn des § 606 ZPO ist der Ort des tatsächlichen Lebensmittelpunktes, der Schwerpunkt der sozialen und familiären Bindungen (BGH FamRZ 2002, 1182; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2006, Az.: Ziff. 2 Sdb (FamS) Zust 14/06, zitiert nach Juris). Entscheidend hierfür sind die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Eingliederung in neue soziale Beziehungen, einen geäußerten oder auch mutmaßlichen Willen des Kindes und des betreuenden Elternteils, sowie die faktische Möglichkeit des anderen Elternteils, eine Rückführung des Kindes vor dessen sozialer Eingliederung gerichtlich durchzusetzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_6

Ein auf Dauer angelegter Aufenthalt für mehrere Monate mit Aufnahme sozialer Kontakte und - im Fall der Antragstellerin - einer beruflichen Arbeit ist in der Regel geeignet, einen neuen Aufenthalt zu begründen. Hier gilt ausnahmsweise in Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Parteien etwas anderes.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_7

Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner eine Rückführung der Kinder zu sich nach Berlin durchsetzen kann. Das Amtsgericht – Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg hat in dem dortigen Verfahren den Auftrag für ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zum gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder erteilt. Zugleich hat es beschlossen, die einstweilige Anordnung vom 13. September 2007 aufrechtzuerhalten. Nach einer vorläufigen Stellungnahme der Sachverständigen vom 3. Februar 2008 befürwortet diese eine Rückführung der Kinder zum Vater.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_8

Gegen die einstweilige Anordnung kann ein anderweitiger gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder nicht ohne weiteres begründen werden, solange damit gerechnet werden muss, dass die Kinder gegen den Willen der Antragstellerin zurück zum Antragsgegner kommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_9

Es ist nicht zu erwarten, dass die einstweilige Anordnung des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr besteht. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal für das Scheidungsverfahren nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO besteht deshalb voraussichtlich nicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2008-02-15/5-wf-196-07#rd_10

Mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) für das Hauptsacheverfahren fehlt es auch an einer Zuständigkeit für die Entscheidung über das PKH-Gesuch.