Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2006

OLG Zweibrücken Beschluss vom 08.08.2006 – 1 Ws 237/06

ECLI:DE:POLGZWE:2006:0808.1WS237.06.0A

StrafrechtRheinland-PfalzStrafrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-08/1-ws-237-06#rd_1

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat das auf die Anzeige der Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zurückgewiesen. Die Antragsteller beantragen nunmehr die gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-08/1-ws-237-06#rd_2

Die Antragsteller richten ihren Klageerzwingungsantrag „gegen Herrn Dr. med. H. T., Evangelisches Krankenhaus B. und weitere Ärzte des Evangelischen Krankenhauses B. und des Stadtklinikums L.“. Diesen werfen sie Fehler bei der Diagnose und Behandlung ihrer Tochter E. M. während deren stationären Aufenthalts vom 7. Oktober 2004 bis 12. Oktober 2004 im Evangelischen Krankenhaus B. sowie vom 12. Oktober 2004 bis 17. Oktober 2004 im Klinikum L. vor, die Ursache für den Tod ihrer Tochter am … gewesen seien.

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Der Antrag ist unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-08/1-ws-237-06#rd_3

Ziel des Klageerzwingungsverfahrens ist die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage. Diese wiederum kann sich nur gegen bestimmte Personen richten und muss einen diesen zuzuordnenden konkreten Geschehensablauf zum Gegenstand haben. Daher gehört zu den auszuführenden Tatsachen als Zulässigkeitsvoraussetzung des Klageerzwingungsantrages auch die Bezeichnung des oder der Beschuldigten, soweit diese vom Antragsteller in zumutbarer Weise benannt werden können. Es ist zwar Aufgabe des Oberlandesgerichts, über die Einhaltung des Legalitätsprinzips zu wachen; hierzu gehört jedoch nicht, dass das Gericht erst Ermittlungen darüber anzustellen hätte, wer als Beschuldigter in Betracht kommen könnte (OLG Stuttgart NStZ 2003, 331; OLG Düsseldorf VRS 77, 226; OLG Oldenburg MDR 1986, 692; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 172 Rn. 34).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-08/1-ws-237-06#rd_4

Diesen Voraussetzungen genügt der Klageerzwingungsantrag nicht. Aus dem Bereich des Klinikums L. wird kein konkreter Arzt benannt, der mit der Versorgung der Tochter der Antragsteller betraut war. Für das Evangelische Krankenhaus B. wird nur der Arzt Dr. T. aufgeführt, obwohl die Antragsschrift den Vorwurf auch insoweit gegen weitere Ärzte richtet. An keiner Stelle der Antragsschrift wird konkret dargelegt, inwieweit Dr. T. oder weitere Ärzte dieser Klinik oder welche Ärzte des Klinikums L. wann und wie mit der Behandlung der E. M. befasst waren. Der Vorwurf richtet sich vielmehr global gegen die gesamte Ärzteschaft der beiden Kliniken. Für eine Anklageerhebung gegen bestimmte Personen wegen bestimmter Sachverhalte bietet der Klageerzwingungsantrag somit keine Grundlage. Es wäre den Antragstellern ohne weiteres zumutbar gewesen, etwa anhand der Krankenunterlagen, die Bestandteil der Ermittlungsakten sind, ihren Vorwurf personell und sachlich zu konkretisieren.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-08/1-ws-237-06#rd_5

Die Verwerfung des Antrags als unzulässig hat zur Folge, dass dem Antragsteller Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen sind (§§ 174, 176 Abs. 2. 177 StPO).