Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2006

OLG Zweibrücken Beschluss vom 20.07.2006 – 5 WF 82/06

ECLI:DE:POLGZWE:2006:0720.5WF82.06.0A

FamilienrechtRheinland-PfalzFamilienrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-07-20/5-wf-82-06#rd_1

Dabei ist es unerheblich, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache zwischenzeitlich einvernehmlich erledigt worden sei.

3

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeführerin scheidet von vornherein aus Rechtsgründen aus.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-07-20/5-wf-82-06#rd_2

Gemäß § 14 FGG gelten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung, mithin die §§ 114 ff. ZPO, entsprechend. Demzufolge ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Beteiligten Prozesskostenhilfe unter den in §§ 114, 115 ff. ZPO genannten Voraussetzungen zu bewilligen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-07-20/5-wf-82-06#rd_3

Die Beschwerdeführerin ist in dem vorliegenden Verfahren wegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB weder formell noch materiell beteiligt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-07-20/5-wf-82-06#rd_4

Sie hat zwar durch ihren Antrag vom 24. Februar 2006 das gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt. Sie hat dabei indes bereits selbst eingeräumt, dass es sich hierbei nicht um einen Antrag im Rechtssinne, sondern lediglich um eine Anregung handelt, nach der das Familiengericht von Amts wegen tätig werden sollte. Diese Anregung macht die Beschwerdeführerin nicht zur Beteiligten des Verfahrens. Eigene Rechte der Großmutter sind durch das vorliegende Sorgerechtsverfahren nicht berührt. Ihr kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-07-20/5-wf-82-06#rd_5

An der Gegenansicht (OLG Köln FamRZ 1992, 199; Zimmermann in Keitel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 14 Rdnr. 4) kann aus Rechtsgründen nicht festgehalten werden. Aus den Beschwerderechten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG war dazu der Schluss gezogen worden, dass mit der PKH-Bewilligung einem potentiell Beschwerdeberechtigten bereits erstinstanzlich eine effektive Verfahrensbeteiligung ermöglicht und damit ein Beschwerdeverfahren möglichst vermieden werden könne. Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I., 1942) wurde indes die Anwendbarkeit der genannten Beschwerdebestimmungen in Familiensachen ausgenommen (§§ 57 Abs. 1, 64 Abs. 3 Satz 3 FGG; vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2004, 887). Damit ist ein sachlicher Grund, Beteiligten »im weiteren Sinne« Prozesskostenhilfe im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu gewähren, nicht mehr gegeben.

8

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).