Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2003

OLG Zweibrücken Beschluss vom 16.06.2003 – 6 WF 47/03

ECLI:DE:POLGZWE:2003:0616.6WF47.03.0A

FamilienrechtRheinland-PfalzFamilienrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Es bestehen schon Bedenken gegen die Prozesshandlungsfähigkeit der Rechtsanwältin ..., da die Kündigung ihres Mandats durch die gesetzliche Vertreterin der Antragsgegnerin aktenkundig ist.

Das Rechtsmittel ist aber jedenfalls verspätet. Die angefochtene Entscheidung ist am 7. Januar 2002 ergangen und den Prozessparteien ausweislich der Akten am 29. Januar 2002 formlos eröffnet worden. Soweit die angefochtene Entscheidung die Antragsgegnerin beschwert, ist das statthafte Rechtsmittel gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese ist nach der Spezialregelung des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung unstatthaft. Der Lauf dieser Fristen ist nicht von der förmlichen Zustellung der Entscheidung abhängig. Das erst am 18. März 2003 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist somit verfristet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2003-06-16/6-wf-47-03#rd_1

Es bestehen schon Bedenken gegen die Prozesshandlungsfähigkeit der Rechtsanwältin ..., da die Kündigung ihres Mandats durch die gesetzliche Vertreterin der Antragsgegnerin aktenkundig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2003-06-16/6-wf-47-03#rd_2

Das Rechtsmittel ist aber jedenfalls verspätet. Die angefochtene Entscheidung ist am 7. Januar 2002 ergangen und den Prozessparteien ausweislich der Akten am 29. Januar 2002 formlos eröffnet worden. Soweit die angefochtene Entscheidung die Antragsgegnerin beschwert, ist das statthafte Rechtsmittel gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese ist nach der Spezialregelung des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung unstatthaft. Der Lauf dieser Fristen ist nicht von der förmlichen Zustellung der Entscheidung abhängig. Das erst am 18. März 2003 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist somit verfristet.