Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 19. Zivilsenat / 2026
OLG Stuttgart Beschluss vom 11.03.2026 – 19 U 71/24
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0311.19U71.24.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.793,14 € festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.