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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 11.03.2026 – 19 U 71/24

19. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0311.19U71.24.00

Tenor§

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.793,14 € festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.