Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2021

OLG Stuttgart Beschluss vom 19.03.2021 – 2 Rb 25 Ss 240/21

StrafrechtBaden-WürttembergStrafrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

I. Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 09.12.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2021-03-19/2-rb-25-ss-240-21#rd_1

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2021-03-19/2-rb-25-ss-240-21#rd_2

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaats-anwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 09.03.2021 Bezug. Unabhängig von der Zulässigkeit des Antrags sei ergänzend angemerkt, dass die Frage der Verlesbarkeit von Protokollen über Ermittlungshandlungen gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO obergerichtlich ausreichend geklärt ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 08.03.2016, 3 StR 484/15).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2021-03-19/2-rb-25-ss-240-21#rd_3

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.