Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 6. Zivilsenat / 2019
OLG Stuttgart Beschluss vom 10.10.2019 – 6 U 255/18
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1010.6U255.18.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 95.000 Euro.
Gründe§
I.
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Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt in der Berufung,
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unter Abänderung des am 14.09.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 12 O 421/17, die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 94.740,10 € abzüglich eines Wertersatzes in Höhe von 14.278,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe/Rückgabe des Pkws M. mit der Fahrzeug-Identnummer: xyz, zu bezahlen. Weiter die Hilfswiderklage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 6.9.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil einem bei Abgabe der Widerrufserklärung möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht des Klägers jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegenstehe. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu, hat sich jedoch nicht eingelassen.
II.
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Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 6.9.2018 Bezug genommen. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, nachdem sich der Kläger dazu nicht eingelassen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.