Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 10. Zivilsenat / 2018
OLG Stuttgart Beschluss vom 10.01.2018 – 10 U 144/17
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0110.10U144.17.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Leitsatz
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 06.11.2017, Az. 3 O 200/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.01.2018.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Beklagte, eine Bauträgerin, die mit W. zwei Werkverträge über die Erbringung von Bauleistungen an einem Bauvorhaben in E. und einem Bauvorhaben in U. abgeschlossen hatte, wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts, durch welches sie verurteilt wurde, an das klagende Land, das aus abgetretenem Recht von W. vorgeht, den Umsatzsteueranteil des Werklohns aus den Bauverträgen in Höhe von 12.373,65 € nebst Zinsen zu zahlen.
Randnummer2
Die Beklagte ist der Ansicht, die Forderungen seien zumindest seit 2014/2015 verjährt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich (soweit auf Seite 2 der Berufungsbegründung unter 2. ausgeführt wird, es sei „eine ergänzende Vertragsauslegung möglich“, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler). Schließlich liege keine wirksame Abtretungserklärung vor.
Randnummer3
Wegen der Einzelheiten der Berufung wird auf die Berufungsbegründung vom 4. Januar 2018 verwiesen.
II.
Randnummer4
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. November 2017 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch der Beklagten weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für die Beklagte günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO).
1.
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Es kann offenbleiben, ob die vom Landgericht - ebenso wie vom OLG Köln (Urteil vom 4. August 2016 - I-7 U 177/15) für einen vergleichbaren Sachverhalt - bejahten Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung der Vereinbarungen zwischen dem Zedenten und der Beklagten bezüglich der Umsatzsteuer vorliegen.
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Der Anspruch auf Bezahlung des Umsatzsteueranteils für den Werklohn aus den beiden Bauverträgen ergibt sich jedenfalls aus § 313 Abs. 1 u. 2 BGB nach den Regeln über die Anpassung des Vertrags bei einer Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. auch BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, juris Rn. 49 ff.). Danach kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit geändertem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen (§ 313 Abs. 2 BGB).
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Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 BGB liegen vor.
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