Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2016

OLG Stuttgart Beschluss vom 30.05.2016 – 8 W 167/16

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 8. März 2016, Az. 7 O 354/12, wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 377,22 EUR

Gründe§

1

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-30/8-w-167-16#rd_1

Sie hat die von der Klägerin geltend gemachten Parteiauslagen für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen durch die Vertreter der WEG-Verwalterin antragsgemäß berücksichtigt, allerdings den geltend gemachten Stundensatz für die entstandene Zeitversäumnis (Verdienstausfall) gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG auf den jeweils zulässigen Höchstsatz von 17 EUR gemäß § 22 JVEG a.F. bzw. 21 EUR gemäß § 22 JVEG n.F. reduziert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-30/8-w-167-16#rd_2

Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel auf der Festsetzung des beanspruchten höheren Stundensatzes aufgrund einer Sondervergütung besteht, hat die Beklagte deren Vereinbarung, Angemessenheit und Bezahlung bestritten und im Übrigen auch die Notwendigkeit der zusätzlichen Vertretung der Klägerin durch die Verwalterin bei der Wahrnehmung von Terminen im Hinblick auf deren anwaltliche Vertretung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-30/8-w-167-16#rd_3

Eine Überprüfung der Notwendigkeit der Terminswahrnehmungen durch die Vertreter der WEG-Verwalterin bedarf es vorliegend nicht. Denn bei dem aus der Vereinbarung einer Sondervergütung geltend gemachten höheren Stundensatz als dem gesetzlich vorgesehenen von höchstens 17 EUR bzw. 21 EUR handelt es sich allenfalls um einen darüber hinausgehenden materiellen Kostenerstattungsanspruch, der nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn über dessen Bestand und Höhe kein Streit besteht – wie aber vorliegend. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen (BGH NJW 2014, 3247, m.w.N.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-30/8-w-167-16#rd_4

Im Übrigen wird ausdrücklich verwiesen auf die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt vom 6. November 2015, Az. 12 W 31/15, wonach für den Geschäftsführer einer GmbH, die gewerblich mit der Verwaltung einer klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt ist, kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Terminen eines Gerichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Im Einzelnen wird auf die diesbezügliche Begründung des OLG Sachsen-Anhalt verwiesen.

7

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.