Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2014

OLG Stuttgart Beschluss vom 27.03.2014 – 18 WF 75/14

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 12.2.2014 - 2 F 1432/13 UK -

a b g e ä n d e r t

und dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, bewilligt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_1

Der Antragsgegner begehrt die Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag seiner getrennt lebenden Ehefrau auf Auskunft und gegebenenfalls Kindesunterhalt.

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Der am ... 1999 geborene Sohn C. lebt seit der Trennung bei der Mutter.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_2

Der 59-jährige Antragsgegner ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Hartz IV-Leistungen, nachdem sein letztes (Probe-)Arbeitsverhältnis zum 31.7.2013 gekündigt wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_3

Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit zum Teil selbständig tätig gewesen sei, im Jahr 2012 sei er abhängig beschäftigt gewesen und habe Nettoeinkünfte in Höhe von 1.800,-- EUR erzielt, wobei seine Verdienstabrechnungen nicht offengelegt worden seien.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_4

Zur Klärung der Unterhaltsansprüche macht sie daher zunächst die Auskunftsansprüche geltend und beantragt die Auskunftserteilung durch den Antragsgegner hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem abhängigen Arbeitsverhältnis für den Zeitraum August 2012 bis Juli 2013 sowie über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 sowie Steuererstattungen, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte. Unter Ziffer 2 des Antrags wird die Vorlage entsprechender Belege gefordert.

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Dem tritt der Antragsgegner entgegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_5

Er ist der Auffassung, seinen Auskunftsanspruch durch Vorlage der Kündigung seines letzten Arbeitgebers und des aktuellen ALG II-Bescheides erfüllt zu haben. Er habe weder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb noch aus Kapital und im Übrigen auch keine Steuererklärungen eingereicht oder Steuererstattungen erhalten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_6

Mit dem Teilbeschluss vom 19.3.2014 (Bl. 105 f) hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung unter Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen antragsgemäß verpflichtet und im Übrigen die Anträge, das heißt hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, zurückgewiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_7

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht bereits am 12.2.2014 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da der Auskunfts- und Belegantrag der Antragstellerin erfolgreich sei und somit die Rechtsverfolgung des Antragsgegners gegen den Antrag ohne Aussicht auf Erfolg sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_8

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Verfahrenskostenhilfeantrag weiter und vertritt die Auffassung, dass mangels Unterhaltsanspruch für die April und August 2013 auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein Auskunftsanspruch für das vergangene Jahr sei nur bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses noch gegeben. Insbesondere müsse er auch keine Auskunft über das in der Probezeit gekündigte Arbeitsverhältnis und die Einkünfte daraus erteilen, da er keine Möglichkeit habe, sich gegen die Kündigung zu wenden. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit habe er bereits mitgeteilt, dass er solche nicht habe und auch keine Steuererklärungen abgegeben und keine Steuererstattungen oder Kapitalerträge erhalten habe.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_9

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Stufenantrag der Antragstellerin ist - jedenfalls teilweise - erfolgsversprechend im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO.

1.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_10

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung (Zöller-Geimer, ZPO, 30. A7fl., § 119 RZ 44 m.w.N.). Nach jetzigem Erkenntnisstand war daher auch der am 19.3.2014 erlassene - noch nicht rechtskräftige - Teilbeschluss zu berücksichtigen, wonach der Antragsgegner zwar die Auskunft über seine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung mit Belegvorlage, nicht jedoch weitergehende Auskünfte über etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erteilen hat. Somit war er jedenfalls mit der „Hälfte“ seines Abweisungsantrags erfolgreich.

2.

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Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob bei einer Stufenklage allein hinsichtlich des Auskunftsantrags die Verfahrenskostenhilfe versagt werden kann.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_11

Nach einer Ansicht (vgl. Zöller-Geimer a.a.O. § 114 RZ 40) erhält der Beklagte einer Stufenklage keine PKH, wenn er die Auskunft grundlos verweigert. Solange er dies tue, biete seine Rechtsverteidigung auch gegenüber dem noch unbestimmten Zahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr lasse sich nach dieser Auffassung (vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 98, 174; 2002, 1270) feststellen, dass er keine Zahlung schulde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_12

Demgegenüber vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass die Verfahrenskostenhilfe nur für sämtliche Stufen bewilligt werden kann (vgl. MünchKomm. zur ZPO-Motzer, 4. Aufl., § 114 RZ 37). Demnach könne weder die Entscheidung über die PKH zur Verteidigung gegen eine Stufenklage hinsichtlich des Zahlungsantrags bis zur Bezifferung zurückgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1017) noch könne die PKH für die Auskunftsstufe bei bestehender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen den Zahlungsanspruch versagt werden (vgl. Zimmermann RN 292 und MüKo-Motzer a.a.O.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_13

Nach der zuletzt genannten Auffassung wäre ohnehin die Verfahrenskostenhilfe für die gesamte Rechtsverteidigung gegen Auskunfts- und noch zu beziffernden Zahlungsanspruch im Hinblick auf die derzeitige Arbeitslosigkeit des Antragsgegners zu bewilligen.

3.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_14

Eine Einschränkung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner - wie vom Familiengericht zutreffend ausgeführt - die Auskünfte hinsichtlich seiner abhängigen Tätigkeiten für den beantragten Zeitraum schuldet, andererseits aber nicht für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, ist nicht praktikabel.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-03-27/18-wf-75-14#rd_15

Vor diesem Hintergrund kann die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht allein darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner seiner Pflicht zur Auskunftserteilung ab September 2012 im Hinblick auf eine gegebenenfalls fiktive Einkommensermittlung nicht nachgekommen ist.

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Eine Kostenentscheidung war entsprechend §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FAmFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.