Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2009

OLG Stuttgart Beschluss vom 30.06.2009 – 17 WF 137/09

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Abänderungs- und Teil-Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Backnang - Familiengericht - vom 2.2.2009 (5 F 307/07) abgeändert und dem Beschwerdeführer raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M. V.

bewilligt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_1

Die zulässige, insbesondere gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 S. ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_2

Der Beschwerdeführer kann ausnahmsweise nicht darauf verwiesen werden, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen. Als solches stehen nach Lage der Akten nur die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der D.-W., bei der W. Versicherung sowie bei der G. in einem Gesamtvolumen von rund 35.000,- EUR zur Verfügung, allerdings erst nach Kündigung der Versicherungsverträge. Andere freie Vermögensmassen, die zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_3

Das Amtsgericht hat auch keine der Behauptung des Beschwerdeführers widersprechenden Feststellungen getroffen, dass die Lebensversicherungen dem Aufbau der Altersvorsorge dienten, weil der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichend abgesichert sei und wegen seiner selbständigen Tätigkeit auch keine weiteren Anwartschaften in der gesetzlichen Lebensversicherung hinzuerwerben. Jedenfalls letzteres lässt sich aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen belegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_4

Es ist demnach davon auszugehen, dass die Lebensversicherungen den Mangel einer Altersvorsorge aus einer gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen soll.

III.

5

Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer die Verwertung der genannten Lebensversicherungen nicht zuzumuten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_5

Aus der Wertung des § 115 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII lässt sich entnehmen, dass die Kosten der angemessenen Altersvorsorge bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist. Dabei erwähnt § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, setzt also (u. a.) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Wie die Fälle zu behandeln sind, in denen die betroffene erwerbstätige Person keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig ist, aber dennoch private Altersvorsorge betreibt, ist in § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII nichts ausgeführt. Vielmehr ist auf diese Personen § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII anwendbar, so dass die Beiträge zur privaten Altersvorsorge im Rahmen der Angemessenheit zu berücksichtigen sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_6

Die vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Lebensversicherungen stellen solche angemessene Maßnahmen zur Altersvorsorge dar. Die monatlichen Beiträge erreichen nicht die Höhe von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen im Falle eines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in der Höhe, in der es der Beschwerdeführer erzielt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_7

Die Abzüge der monatlichen Lebensversicherungsbeiträge sind deshalb nicht zu beanstanden. Als zwangsläufige Folge und anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung führen diese Beitragszahlungen allerdings zur Bildung eines Deckungskapitals, das rechtlich unmittelbar dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Während die Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung auf Zahlung einer monatlichen Altersrente gerichtet sind, vollzieht sich die Altersvorsorge des Beschwerdeführers durch die Kapitalbildung, die ihm zum Fälligkeitszeitpunkt in einer Einmalzahlung zufließt. Damit stellen sich die jetzigen Rückkaufswerte der Lebensversicherungen nur als die Kapitalisierung dessen dar, was in der gesetzlichen Rentenversicherung dem aktuellen Stand der bislang erworbenen Anwartschaften entspräche. Damit ist dieser Kapitalstock nicht anders zu behandeln als die Anwartschaften, die ein gesetzlich Versicherter in der Rentenversicherung erworben hat. Sowenig wie Letztgenannter verpflichtet ist, diese Anwartschaften für die Prozessführung einzusetzen, so wenig kann dies dem nicht gesetzlich Versicherten abverlangt werden, der auf diese Art und Weise Altersvorsorge betreibt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_8

Der Beschwerdeführer braucht die Rückkaufswerte auch nicht durch Beleihung einzusetzen, da auch ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter seine Anwartschaften nicht zu verpfänden braucht.

IV.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-06-30/17-wf-137-09#rd_9

Dem Beschwerdeführer können auch keine Raten aus seinem Einkommen auferlegt werden, die er an die Staatskasse auf die Prozesskosten zu entrichten hätte. Wie sich aus der Beschwerdebegründung im Verfahren 17 WF 146/09 ergibt und dort belegt ist, hat der Beschwerdeführer Kostenbeiträge für die Heimunterbringung von C. ab Dezember 2008 i. H. v. monatlich 635,- EUR, für die von R. ab Januar 2009 monatlich i. H. v. 380,- EUR aufzubringen. Durch diese zusätzlichen Kosten ist die Leistungsfähigkeit  des Beschwerdeführers, Raten auf die Prozesskosten zu bezahlen, erschöpft. Wegen der Einzelheiten wird auf das Berechnungsblatt in der Anlage verwiesen (gem. § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nur für den Beschwerdeführer bestimmt).

V.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO)