Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2007

OLG Stuttgart Beschluss vom 06.11.2007 – 8 W 444/07

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird die Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Urteil der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 2007, Az. 34 O 82/07 KfH,

abgeändert:

a) Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 450.000 EUR (einschließlich des ausgeurteilten Zahlungsbetrags von 12.412,44 EUR) festgesetzt.

b) Der Streitwert des Auskunftsantrags wird auf 44.000 EUR festgesetzt.

2. Die Streitwertbeschwerde wird im Übrigen

zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1

Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

2

a) Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits zu Recht auf 450.000 EUR festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_1

Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil (1/10 bis 1/4; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 16 "Auskunft" und "Stufenklage", m. w. N.) des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_2

Entscheidend ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung der Stufenklage anhängig werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_3

Streitig ist, ob davon ebenfalls auszugehen ist, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden wird, etwa weil die gesamte Klage bereits in der Auskunftsstufe - wie hier - als unbegründet abgewiesen wird.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_4

Hierzu wird vertreten, dass allein der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich sei, da die Differenzierung in § 44 GKG keinen Sinn ergebe, wenn der Gegenstandswert stets nach dem des Leistungsantrags bemessen werde (OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - FamRZ 1990, 652 und - 16. Zivilsenat - FamRZ 2005, 1765).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_5

Demgegenüber ist die herrschende Meinung der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe komme, sei der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen, diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; KG Berlin FamRZ 2007, 69 und JurBüro 2006, 594; OLG Köln AGS 2005, 451; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 240; OLGR Bremen 1998, 192; OLG Celle FamRZ 1997, 99; OLG Bamberg FamRZ 1994, 640; Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage" m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 141; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 48 GKG Anh. I (§ 3 ZPO) Rdnr. 110 m. w. N.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_6

Der Senat schließt sich - wie der 11. Zivil-/Familiensenat des OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 9. August 2007, Az. 11 WF 134/07, und vom 16. August 2007, Az. 11 WF 151/07) - dieser herrschenden Meinung an. Denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Ein bereits rechtshängiger Anspruch kann jedoch bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_7

Danach war von der Vorstellung der Klägerin bezüglich der von ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zur Klageeinreichung am 18. April 2007 noch zu realisierenden Provisionsansprüche auszugehen. In ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2007 hat sie unter Ziff. 5. und 6. (Bl. 43/44 d.A.) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von jährlich weiteren 88.000 EUR ausgeht - die Einschränkung unter Ziff. 5. wird sogleich wieder relativiert in Ziff. 6.. Nachdem diese Vorstellung der Klägerin einen Zeitraum von knapp fünf Jahren umfasst und ein Betrag von 12.412,44 EUR bereits ausgeurteilt wurde, hat das Landgericht den Gebührenstreitwert zu Recht auf insgesamt 450.000 EUR festgesetzt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_8

b) Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss (Hüßtege, a. a. O., § 3 Rdnr. 141; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71). Diesen bemisst der Senat mit 1/10 des Streitwerts der noch nicht bezifferten Leistungsklage (bis zu 440.000 EUR) und damit auf 44.000 EUR.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_9

c) Eine Aussetzung der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde kam nicht in Betracht, da es für die Bewertung des Leistungsbegehrens nur auf die Vorstellung des Stufenklägers zu Beginn des Rechtsstreits ankommt. Der Streitwert ermäßigt sich dagegen nicht durch eine spätere Verringerung der Bezifferung oder Verurteilung (Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage", m. w. N.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-11-06/8-w-444-07#rd_10

d) Im Übrigen ist bei Abweisung der gesamten Klage in der Auskunftsstufe als unbegründet der sich aus dem noch unbezifferten Leistungsantrag ergebende Streitwert auch maßgebend für die Rechtsmittelbeschwer (Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage", m. w. N.).

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e) Gem. § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.