Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2006

OLG Stuttgart Beschluss vom 01.08.2006 – 17 UF 7/06

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 02.12.2005 (3 F 345/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Rückstand 13.06.2002 - 30.09.2003      4.953,18 EUR

Laufend ab 01.10.2003

3.834,72 EUR

8.787,90 EUR

Streitwert der Anschlussberufung: 1.644,00 EUR

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_1

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am .1973 miteinander die Ehe geschlossen. Im Januar 2002 trennten sie sich dauerhaft. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Balingen vom 12.6.2002 - 3 F 37/02 - wurde nach wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel am gleichen Tag rechtskräftig. In der Türkei wurde das deutsche Scheidungsurteil durch Urteil vom 17.4.2003 anerkannt, diese Entscheidung wurde am 28.4.2003 rechtskräftig.

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Im September 2003 forderte die Klägerin erstmals vom Beklagten nachehelichen Unterhalt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_2

Das Familiengericht verurteilte den Beklagten zu rückständigem Getrenntlebensunterhalt nach deutschem Recht in Höhe von 1.644,00 EUR und wies die Klage auf nachehelichen Unterhalt wegen Verjährung nach türkischem Recht ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_3

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verjährung des Unterhaltsanspruchs nicht bereits mit Rechtskraft des Scheidungsurteils in Deutschland, sondern erst mit Rechtskraft des Anerkennungsverfahrens in der Türkei beginnt.

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Sie verlangt mit der Berufung monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 319,56 EUR ab dem 13.6.2002.

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Der Beklagte beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_4

Zurückweisung der Berufung der Klägerin und wendet sich im Wege der unselbständigen Anschlussberufung gegen die Verurteilung zu Getrenntlebensunterhalt.

II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_5

Das Familiengericht hat zu Recht die Klage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen, auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_6

Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt richtet sich gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB nach türkischem Recht, da beide Eheleute türkische Staatsangehörige sind und die Ehe der Parteien im Scheidungsverfahren 3 F 37/02 - Amtsgericht Balingen - nach türkischem Recht geschieden wurde.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_7

Ein eventueller Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Art. 175 des türkischen Zivilgesetzbuches ist gem. Art. 178 des türkischen Zivilgesetzbuches verjährt, worauf sich der Beklagte auch berufen hat. Nach Art. 178 des türkischen Zivilgesetzbuches verjähren Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

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Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Balingen vom 12.6.2002 wurde am gleichen Tag rechtskräftig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_8

Während nach der früheren Rechtslage zwischen der Verjährung des Unterhaltsstammrechts, welches wegen Fehlens einer Frist zur Erhebung der Klage im Gesetz nicht verjährte, und den Einzelforderungen als periodisch wiederkehrende Leistungen, welche in entsprechender Anwendung des Art. 126 des türkischen Obligationengesetzes nach fünf Jahren verjährten, zu unterscheiden war, verjähren nunmehr nach der seit dem 1.1.2002 gültigen Vorschrift des Art. 178 ZGB alle Ansprüche, die anlässlich der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen, ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, mithin also auch das Unterhaltsstammrecht (Dose in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., 2004, § 7 Rdnr. 203 a).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_9

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist somit mit Ablauf des 12.6.2003 verjährt, weshalb die erstmalige Aufforderung zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt im September 2003 bereits in verjährter Zeit geschah.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_10

Beginn der Verjährungsfrist ist der Tag, an dem das Scheidungsurteil der Parteien in Deutschland Rechtskraft erlangt und nicht der Tag, an dem das Anerkennungsverfahren des deutschen Scheidungsurteils in der Türkei rechtskräftig zum Abschluss gelangt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_11

Hiervon geht auch zurecht die Klägerin selbst aus, wenn sie mit ihrer Berufung zutreffenderweise nachehelichen Unterhalt ab dem 13.6.2002 verlangt, was rechtsfehlerhaft wäre, wenn Rechtskraft der Scheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten würde. Nach den Grundsätzen der lex fori beurteilen sich die prozessualen Wirkungen eines gerichtlichen Verfahrens (hier: Eintritt der Rechtskraft) stets nach den Vorschriften, welche in dem Land gelten, in dem der streitgegenständliche materielle Anspruch aufgrund internationaler Zuständigkeit geltend zu machen ist, hier also für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die prozessualen Regeln Deutschlands, nachdem beide Parteien in Deutschland wohnen und die Klägerin auch hier ihren Anspruch geltend gemacht hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_12

Auf das Anerkennungsverfahren in der Türkei kann schon deshalb nicht abgestellt werden, da dieses nach allgemeinen Grundsätzen gerade das Vorliegen eines in Deutschland ergangenen Scheidungsurteils voraussetzt, welches bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_13

Die Geltendmachung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt in der Türkei hätte bei dem zugrunde liegenden zeitlichen Ablauf ebenfalls zu keinem Ergebnis geführt, da zwar das rechtskräftige deutsche Scheidungsurteil im türkischen Rechtsraum keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen entfaltet, jedoch gleichwohl als zwingendes Beweismittel ( kesin delil ) in das türkische Verfahren eingeführt werden und auf diese Weise Beachtung finden kann (Rumpf und Odendahl in Bergmann/Ferid, Türkei, S.23).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_14

Die Klägerin wurde durch Beschluss des Senats vom 16.05.2006 darauf hingewiesen, dass aus den dargelegten Gründen beabsichtigt ist, ihre Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Inhalt der hierauf abgegebenen Stellungnahme gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-01/17-uf-7-06#rd_15

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weist der Senat die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO durch Beschluss zurück.