Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2006

OLG Stuttgart Beschluss vom 31.03.2006 – 17 WF 80/06

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Familiengericht - vom 02.03.2006 (2 F 47/06) abgeändert

und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Umgangsverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.

Gründe§

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-03-31/17-wf-80-06#rd_1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten des Antrags auf Regelung des Umgangs verneint.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-03-31/17-wf-80-06#rd_2

Das Umgangsrecht soll nicht nur dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, sondern es soll auch dem Kind Gelegenheit geben, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem Elternteil zu machen, der das Kind nicht in seiner Obhut hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-03-31/17-wf-80-06#rd_3

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht ist also nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Eltern. Die Eltern haben angesichts dieser Verpflichtung die Aufgabe alles zu tun, dass das Kind die Möglichkeit zum Umgang mit dem Vater hat. Dabei werden sie nicht nur zu überlegen haben, weshalb der Umgang abgebrochen wurde und welchen Anteil sie an dieser Entwicklung haben, sondern werden im Interesse des Kindes auch dessen Wünsche und Neigungen zu beachten haben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-03-31/17-wf-80-06#rd_4

Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine Umgangspflicht wegen des entgegenstehenden Willens des Antragsgegners nicht durchsetzbar sei. Die Interessenlage der Eltern und des Kindes kann das Amtsgericht erst nach einer persönlichen Anhörung aller Beteiligten sachgerecht bewerten. Dabei wird auch aufgeklärt werden können, ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswillen entspricht. Der Vater wird sich dann selbst ein Bild machen können und hat Gelegenheit zur Prüfung, inwieweit er bereit ist, seine Vaterpflichten zu erfüllen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-03-31/17-wf-80-06#rd_5

Wenn auch nach dem bisherigen Sachvortrag davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin sich bislang nicht um die Unterstützung und Vermittlung des Jugendamts bemüht hat, so steht dies dennoch einem Antrag beim Familiengericht nicht entgegen. Das Jugendamt wird zu beteiligen sein.