Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2005

OLG Stuttgart Beschluss vom 17.11.2005 – 8 W 516/05

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2005 dahin

abgeändert ,

dass zusätzlich zu den festgesetzten 523,90 EUR nebst Zinsen weitere 271,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.9.2005 von der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind.

2. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 271,30 EUR

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-11-17/8-w-516-05#rd_1

Die Vollstreckungsschuldner (im folgenden „Schuldner“) verfolgen mit ihrer Kostenbeschwerde ihren Antrag weiter, für sie als notwendige Kosten des zugrunde liegenden Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO über die entstandene Verfahrens- und Terminsgebühr von je 0,3 gemäß Nrn. 3309 f. VV / RVG hinaus auch eine zweimal 0,3-Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV / RVG für die Vertretung durch ihren gemeinsamen Bevollmächtigten festzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-11-17/8-w-516-05#rd_2

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.10.2005 mit den dort festgesetzten Kosten von 523,90 EUR lediglich einen Mehrvertretungszuschlag in Höhe von 116,30 EUR - nämlich 2 x 3/10 aus einer 0,3-Verfahrensgebühr von 193,80 EUR - mit festgesetzt. Er hat damit den Mehrvertretungszuschlag, der bei insgesamt drei Vollstreckungsschuldnern bei gemeinsamem Bevollmächtigtem für ihre Verteidigung im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO angefallen ist, lediglich entsprechend der früheren Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO berechnet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-11-17/8-w-516-05#rd_3

Die Vollstreckungsschuldner machen mit ihrer fristgerecht gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerde geltend, nach der Neuregelung in Nr. 1008 VV / RVG sei bei Wertgebühren und damit auch bei einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV / RVG der Mehrvertretungszuschlag nicht mehr als Bruchteil der Ausgangsgebühr sondern in Form einer Addition einer 0,3-Gebühr unabhängig vom Wert der Ausgangsgebühr zu berücksichtigen.

4

Die Vollstreckungsgläubigerin hat erklärt, zu der Beschwerde keine Stellung nehmen zu wollen.

5

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-11-17/8-w-516-05#rd_4

Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Vollstreckungsschuldner hat auch in der Sache Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-11-17/8-w-516-05#rd_5

Die im vorliegenden Verfahren einschlägige Neuregelung eines Mehrvertretungszuschlags gemäß Nr. 1008 VV / RVG sieht bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch denselben Bevollmächtigten für Verfahrens- oder Geschäftsgebühren, die als Wertgebühren geregelt sind, nicht mehr eine Erhöhung um einen bestimmten Bruchteil, sondern lediglich eine Erhöhung um den festen Satz einer 0,3-Gebühr vor. Lediglich wenn es sich bei der Ausgangsgebühr um eine Festgebühr handelt, ist - wie früher in §§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO generell - eine Erhöhung um 30 % (= 3/10) vorgesehen. Die Erhöhung um eine 0,3-Gebühr gilt unabhängig von der Größe der Ausgangsgebühr (Gerold / von Eicken, 16. Aufl., RN 11 zu Nr. 1008 VV / RVG; Riedel / Fraunholz, 9. Aufl., RN 35 zu § 7 RVG; Bischof / Jungbauer, 1. Aufl., RN 29 zu § 7 RVG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-11-17/8-w-516-05#rd_6

Auch eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV / RVG stellt eine Verfahrensgebühr im Sinn von Nr. 1008 VV / RVG dar. Auch insoweit gilt die vorstehende Regelung (Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, RN 29 zu Nr. 3309 VV / RVG; Riedel / Keller, RN 49 zu Nrn. 3300 ff. VV / RVG).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-11-17/8-w-516-05#rd_7

Die erfolgte Festsetzung war danach auf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldner auf den vollen Wert von 2 x 0,3-Mehrvertretungsgebühren zu erhöhen. Von der Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV / RVG von 2 x 193,30 EUR = 387,60 EUR hat der Rechtspfleger bereits einen Zuschlag von 116,30 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde zusätzlich festzusetzen war danach noch der Differenzbetrag von 271,30 EUR.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-11-17/8-w-516-05#rd_8

Als im Beschwerdeverfahren Unterlegene hat die Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 91 ZPO auch die angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren aufgrund des Erfolgs der Vollstreckungsschuldner nicht entstanden.