Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2003

OLG Stuttgart Beschluss vom 21.07.2003 – 8 W 308/03

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Tenor§

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Hechingen vom 24.06.2003 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert:

2.667,60 EUR

Gründe§

1

Die gem. §§ 11 I RPflG, 104 III ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2003-07-21/8-w-308-03#rd_1

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat es nach Zurückweisung der Berufung der Klägerin durch Beschluss gem. § 522 II ZPO im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend abgelehnt, zugunsten der Beklagten auch eine 13/10-Verhandlungsgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen. Eine solche Gebühr ist im Berufungsverfahren, in dem nicht mündlich verhandelt wurde, auch nicht gem. § 35 BRAGO entstanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2003-07-21/8-w-308-03#rd_2

Zutreffend weist der Rechtspfleger darauf hin, dass § 35 BRAGO die Entstehung einer Verhandlungsgebühr ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich davon abhängig macht, dass eine solche Verhandlung vorgeschrieben ist und dass die Parteien auf ihre Durchführung verzichtet haben. Beides ist hier nicht der Fall.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2003-07-21/8-w-308-03#rd_3

§ 522 II ZPO macht die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur von den dort näher geregelten Voraussetzungen, nicht aber von einer Zustimmung der Parteien abhängig (vgl. auch Zöller/Gummer, 23. Aufl., RN 33 zu § 522 ZPO). Insoweit ist die Sachlage gleich wie bei einer übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache oder einer reinen Kostenentscheidung gem. § 128 III ZPO. In diesen Fällen einer nur freigestellten mündlichen Verhandlung ist § 35 BRAGO von vornherein nicht einschlägig (Gerold/Schmitt/von Eicken, 15. Aufl., RN 2 zu § 35 BRAGO). Die Bezugnahme in § 35 BRAGO auf § 495 a ZPO betrifft einen Fall, in dem das Gericht bei Vorliegen der geregelten Voraussetzungen gleichwohl mündlich verhandeln muss, wenn eine der Parteien einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerspricht. Auch diese gesetzliche Voraussetzung ist bei der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht gegeben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2003-07-21/8-w-308-03#rd_4

Danach sind auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Auffassung der Beklagten ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 522 II ZPO den Berufungsführer gegenüber einem anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten für den Fall einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht kostenmäßig privilegieren wollte. Ebenso ergibt sich aus der Kommentierung bei Gerold/Schmitt, 15. Aufl., auch nach Geltung von § 522 II ZPO keine gegenteilige Auffassung.

6

Die sofortige Beschwerde der Beklagten war danach mit der Kostenfolge gem. § 97 I ZPO zurückzuweisen.