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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.05.2021 – 11 U 165/20

11. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGSH:2021:0506.11U165.20.00

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 03.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe abgeändert und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Weil nach § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, bedarf dieses Urteil nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 3 ZPO weder einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil noch einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO wird kurz begründet, weshalb dem Kläger der geltend gemachte und ihm vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 (fortan nur noch: Beklagter) nicht zusteht, die angefochtene Entscheidung also abzuändern und die Klage abzuweisen war.

1.

Randnummer2

Einer Haftung des Beklagten zu 2), eines Sportvereins, aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB steht die Bestimmung in § 21 Abs. 1 seiner Satzung entgegen, wonach er nicht für Schäden haftet, die Mitglieder bei der Benutzung seiner Geräte erleiden.

a)

Randnummer3

Dass der Beklagte hiernach für solche Schäden nicht einmal bei Vorsatz haftet, nach § 276 Abs. 3 BGB aber die Vorsatzhaftung nicht ausgeschlossen werden kann, macht den Haftungsausschluss im Übrigen nicht unwirksam. Das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion, nach der der Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit und erst recht derjenige für einfache Fahrlässigkeit wirksam bleibt, ließe sich nämlich nur auf den Schutzzweck der Vorschriften der §§ 307 ff BGB stützen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80.Aufl., § 306 Rn.6f). Nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB sind diese Vorschriften aber nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge und damit auch nicht auf Vereinssatzungen anzuwenden (vgl. BGHZ 47,172; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 25 Rn.9; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 310 Rn.49).

b)

Randnummer4

Die den verfassungsmäßig berufenen Vertretern (§ 31 BGB) des Beklagten allenfalls vorzuwerfende Fahrlässigkeit ist nicht als grob zu bewerten. Vor diesem Hintergrund haftet der Beklagte auch dann nicht, wenn man annimmt, dass Vereine gegenüber ihren Mitgliedern die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen können (so Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 31 Rn.12, im Anschluss an AG Bückeburg NJW-RR 1991, 1107; so ausweislich Abschnitt III der Berufungsbegründung wohl auch der Beklagte selbst; aA allerdings Staudinger/Schwennicke, BGB, 2019, § 31 Rn.98 m.w.N.).

Randnummer5

Begründet hat das Landgericht (in den letzten beiden Absätzen des Abschnitts 1 d der Entscheidungsgründe zwar die Bewertung, dass die verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließen und ihnen deshalb nach § 276 Abs. 2 BGB Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dass das Maß dieser Außerachtlassung als besonders schwer, die Fahrlässigkeit also als grob zu bewerten sei (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 Rn.14), hat das Landgericht zwar ebenfalls als notwendige Haftungsvoraussetzung angesehen (vgl. den ersten Absatz des erwähnten Abschnitts), nicht aber näher begründet.

Randnummer6

Gegen eine solche Bewertung spricht, dass die Repräsentanten die Schadhaftigkeit der Schlaufen nicht etwa kannten, sondern diese nur nicht ausreichend überprüft hatten. Eine Gefahr begründete dieses Versäumnis auch nur beim freien Training. Daran nahmen aber nur volljährige und erfahrene Leistungssportler teil, von denen erwartet werden konnte, dass sie die Schlaufen auch selbst noch einmal überprüften; beim beaufsichtigten Training sorgte der Trainer dafür.

2.

Randnummer7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.