Rechtsprechung / OLG Schleswig / 2009

OLG Schleswig Beschluss vom 26.05.2009 – 12 WF 188/08

ECLI:DE:OLGSH:2009:0526.12WF188.08.0A

FamilienrechtSchleswig-HolsteinFamilienrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 07.10.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_1

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Kläger ist der Vater der am 9. November 1995 nichtehelich geborenen Beklagten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_2

In der Urkunde des Bezirksamtes W vom 5. Januar 1996 - Beurkundungsregisternummer 7/1996 und der Urkunde des Bezirksamtes W vom 13. Februar 1996, Beurkundungsregisternummer 191/1996 erkannte der Kläger die Vaterschaft der Beklagten an und verpflichtete sich, an die Beklagte 115 % des Regelunterhaltes zu zahlen.

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Mit der Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen aus diesen Titeln befindet sich der Kläger seit 1. April 2006 im Rückstand.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_3

Mit der beabsichtigten Abänderungsklage erstrebt der Kläger die Änderung der genannten Urkunden dahin, dass er der Beklagten nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_4

Der Kläger ist nach dem Hauptschulabschluss von Dezember 1983 bis September 2002 im Kfz-Bereich als Tankwart, Industriehelfer und Wartungsmechaniker tätig gewesen.

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Von Oktober 2002 bis Januar 2005 absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Industriemechaniker/Feinwerk und Gerätebau.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_5

Eine vorübergehende teilstationäre Behandlung des Klägers in der A-Klinik vom 28.06.2004 bis zum 19.07.2004 - u. a. wegen einer Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfall L 4/L 5 und L 5/S 1 - stand dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung vor der Handelskammer nicht entgegen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 22.07.2004 erfolgte die Entlassung als arbeitsfähig in der zuvor ausgeübten Tätigkeit.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_6

Mit welcher Intensität sich der Kläger während der Zeiten vom Januar 2005 bis Januar 2006 und während der Weiterbildungsmaßnahme im BFW B in dem Bereich kaufmännische Qualifikation in Modulen in der Zeit von Juni 2006 bis Juni 2007 um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht hat, ist nicht vorgetragen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_7

Zur Begründung seiner Abänderungsklage macht der Kläger geltend, nicht leistungsfähig zu sein. Trotz intensiver Bemühungen habe er keine Arbeitsstelle finden können, die es ihm ermöglicht hätte, den geschuldeten Unterhalt zu zahlen.

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Zum Beleg für seine Erwerbsbemühungen hat der Kläger insgesamt 88 Bewerbungen aus der Zeit vom 31.08.2007 bis 10.10.2008 vorgelegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_8

Mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit den Beschlüssen vom 7. Oktober 2008 und 11. Dezember 2008 versagt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_9

Der Kläger hat der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner mangelnden Leistungsfähigkeit im Rahmen der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht genügt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_10

Die von ihm dargelegten Erwerbsbemühungen entsprechen nicht den Anforderungen an intensive Erwerbsbemühungen eines arbeitslosen gesteigert erwerbspflichtigen Unterhaltsschuldners. Gegenüber minderjährigen Kindern reicht es nicht aus, die Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen; vielmehr erfährt diese Verpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Dies folgt aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2009 S. 150 - 151).

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Dass sich der Kläger entsprechend dieser gesetzlichen Anforderung intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, kann nicht festgestellt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_11

Abgesehen davon, dass seitens des Klägers für die Zeit nach der Beendigung der Integrationsmaßnahme bei der Firma S GmbH keine Erwerbsbemühungen dargelegt worden sind, sind auch die vorgelegten 88 Bewerbungen nicht geeignet, intensive Erwerbsbemühungen in der Zeit vom 31.08.2007 bis 10.10.2008 zu belegen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_12

Nach der Rechtsprechung hat sich der Unterhaltsverpflichtete bei eigener Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben; bei Arbeitsstellen mit geringerem Einkommen sind zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten zu suchen. Bei der Arbeitssuche darf er sich nicht auf die Erlangung einer Arbeit in dem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf beschränken; vielmehr ist ihm grundsätzlich anzusinnen, sich um jede Art von Tätigkeit, auch solcher, die unterhalb seines Ausbildungsniveaus liegen, zu bewerben (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2008,2304,2305).

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Für die Suche nach Arbeit hat er die Zeit aufzuwenden, die dem Zeitaufwand einer vollschichtigen Tätigkeit entspricht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_13

Diesen Anforderungen entsprechen die vorgelegten 88 Bewerbungen in einer Zeit von 13,5 Monaten zahlenmäßig nicht. Verteilt auf 13,5 Monate ergeben sich nur 6 - 7 Bewerbungen pro Monat.

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Damit werden die Anforderungen an intensive Bewerbungen nicht erfüllt.

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Hinzukommt, dass 32 Bewerbungen als „Blindbewerbungen“ zu bezeichnen sind, weil sie nicht auf konkret ausgeschriebene Stellen bezogen sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_14

Der Senat teilt die Beurteilung des Familiengerichtes, dass die von dem Kläger mehrfach verwendeten Standardschreiben wenig ansprechend sind, weil sie zu allgemein gehalten und nicht auf die Bedürfnisse des angeschriebenen zukünftigen Arbeitgebers ausgerichtet sind.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_15

Zutreffend weist das Familiengericht auch darauf hin, dass sich der Kläger zu wenig überörtlich beworben hat. Die 6 überörtlichen Bewerbungen machen bei 88 Bewerbungen knapp 7 % aus.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_16

Bei Erfüllung der Verpflichtung zur intensiven Suche einer Erwerbstätigkeit jeglicher Art hätte der Kläger eine Arbeitsstelle gefunden, die ihn in die Lage versetzt hätte, den titulierten Unterhalt zu zahlen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_17

Dass der Kläger zum 01.02.2009 eine erneute Umschulung zum Kaufmann im Einzelhandel aufgenommen hat, ist angesichts seiner gesteigerten Erwerbsverpflichtung unterhaltsrechtlich nicht zu billigen, weil er auch ohne diese Umschulung unter Berücksichtigung der seit dem 1.01.2009 bezogenen SGB II Leistungen in Höhe von monatlich 631,00 € und einer Nebenbeschäftigung mit fiktiven Nettoeinkünften von monatlich 500,00 € in der Lage gewesen wäre, den geschuldeten Unterhalt zu zahlen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_18

Dies beruht auf der seit dem 01.08.2006 geltenden Regelung in § 11 Abs.2 Satz 1 Nr. 7 SGB II über die Nichtanrechnung von Einkünften, die zur Erfüllung von titulierten gesetzlichen Unterhaltspflichten im Umfang der titulierten Ansprüche erzielt werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_19

Diese Regelung führt dazu, dass ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltansprüche erzieltes Einkommen über die in § 30 SGB II hinaus definierten Freibeträge bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei bleibt, soweit es aufgrund eines bereits bestehenden Titels tatsächlich geleistet wird.

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Hier ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten durch die Urkunden des Bezirksamtes W vom 5. Januar 1996 und 13. Februar 1996 tituliert.

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Unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes für Nichterwerbstätige in Höhe von 770,00 € ergibt sich folgende Berechnung:

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Leistungen gemäß SGB II ab Januar 2009

631,00 €

Differenz zum Selbstbehalt

139,00 €

fiktiver Nebenverdienst:

500,00 €

Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2,

100,00 €

restlich

400,00 €

Freibetrag 20 % gemäß § 30 S. 2 Nr. 1 SGB II

80,00 €

Nach Abzug der Freibeträge von 180,00 €

verbleibt ein Nebenverdienst von

320,00 €

Titulierter Unterhalt:

352,00 €

Die Differenz von 32,00 € ist ohne Gefährdung des

Selbstbehaltes zu leisten, denn zusätzlich zu den

SGB II-Leistungen in Höhe von 631,00 € verfügt

der Kläger über den Freibetrag von insgesamt

180,00 €

mithin über

811,00 €

Aus der Differenz zum Notwendigen Selbstbehalt von

770,00 €

kann der Restbetrag aufgefüllt werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2009-05-26/12-wf-188-08#rd_20

Hieraus folgt, dass der Kläger ab Januar 2009 auch mit Nebeneinkünften in Höhe von 500,00 € netto in der Lage wäre, den titulierten Unterhalt aufzubringen (vergl. OLG Hamm Beschluss vom 40.07.2007 - Az.: 6 UF 90/07 gefunden bei juris; OLG Brandenburg NJW 2009,150 m.w.N.; FamRZ 2008,2304 m.w.N.)