Rechtsprechung / OLG Rostock / 2008

OLG Rostock Beschluss vom 06.11.2008 – 10 UF 122/08

FamilienrechtMecklenburg-VorpommernFamilienrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 18.07.2008 abgeändert.

Der Antrag auf Abänderung des von den Parteien vor dem Amtsgericht E am 27.09.2006 abgeschlossenen Vergleichs wird insgesamt zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_1

Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E abgeschlossenen Vergleichs. Mit diesem hatte er sich im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 Gewaltschutzgesetz verpflichtet, "... es zu unterlassen, sich gegen den Willen der (damaligen) Antragstellerin (der jetzigen Antragsgegnerin) ihr und den (gemeinsamen) Kindern N, N und M auf eine Entfernung von unter 100 m zu nähern. Ausgenommen hiervon wurden zwischen den Parteien vereinbarte Umgangstermine des Antragsgegners (jetzt Antragsteller) mit den drei Kindern ...". Zudem hatte er sich verpflichtet, "... es zu unterlassen, gegen den Willen der Antragstellerin Kontakt jedweder Art, sei es persönlich oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit der Antragstellerin und den unter Ziffer 1. genannten Kindern aufzunehmen ...".

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_2

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller erstinstanzlich begehrt, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin sich verpflichtet, aus diesem keine Rechte mehr herzuleiten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_3

Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen. Den Vergleich habe er nur geschlossen, weil er vor dem Amtsgericht E keine schmutzige Wäsche habe waschen wollen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_4

Es sei eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Er sei bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen, die Antragsgegnerin wünsche keinen Kontakt mit ihm. Tatsächlich nehme sie diesen jedoch häufig von sich aus auf.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_5

Zwischenzeitlich sei streitig geworden, bei wem die Kinder leben sollen. Derzeit seien sie bei ihm. Die Antragsgegnerin betreibe ein Verfahren auf Herausgabe. Wegen der Streitigkeiten rufe sie ihn häufig an. Er empfinde es als ungerecht, dass er sie nicht seinerseits anrufen dürfe. Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_6

Mit dem von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Abänderungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Vergleich der Parteien vom 27.09.2006 werde für die Dauer von 18 Monaten befristet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_7

Zur Befristung hat das Gericht die Ansicht vertreten, ein lebenslanger Ausschluss einer Kontaktaufnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angemessen sei ein Ausschluss für 18 Monaten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_8

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der genannten Befristung. Sie ist der Ansicht, das Gericht sei nicht befugt in die Vertragsfreiheit der Parteien einzugreifen. Diese hätten eine unbefristete Kontaktsperre vereinbart. Sie begehrt die Aufhebung der Befristung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_9

Der Antragsteller verteidigt den genannten Beschluss. Nach seiner Ansicht ist § 323 ZPO auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Im Hinblick auf die erstinstanzlich vorgetragenen Veränderungen sowie darauf, dass ein unbegrenztes Kontaktverbot unverhältnismäßig sei, habe das Gericht die Vereinbarung zu Recht auf einen Zeitraum von 18 Monaten befristet.

II.

10

Die gem. §§ 64 b Abs. 3, 64 Abs. 3 Satz 1 FGG i. V. m. §§ 621 e, 511, 517 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

11

Eine Rechtsgrundlage für die Abänderung der am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E geschlossenen Vereinbarung ist nicht ersichtlich.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_10

§ 620 b ZPO findet keine Anwendung. Die Norm betrifft die Änderung von Beschlüssen im einstweiligen Anordnungsverfahren. Das Familiengericht hat keinen Beschluss, sondern einen Vergleich abgeändert. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Amtsgerichts Erfurt vom 27.09.2006 haben die Parteien einen Vergleich im Hauptsacheverfahren geschlossen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_11

Die §§ 1684, 1696 BGB sind nicht einschlägig. Es wird keine Abänderung einer Umgangs- oder Sorgerechtsregelung begehrt. Inhalt des Begehrens des Antragstellers ist vielmehr, die Antragsgegnerin möge sich verpflichten, keine Rechte aus dem Vergleich herzuleiten.

14

§ 323 ZPO findet keine Anwendung. Inhalt des Vergleichs ist kein Anspruch auf zukünftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_12

§ 323 ZPO ist auch nicht analog anwendbar. Es besteht keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Gem. § 1 Gewaltschutzgesetz ist eine Regelung entweder zu befristen, oder sie ist unbefristet zu treffen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_13

Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller hat diese - nach seinem eigenen Vortrag - willentlich getroffen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_14

Er wird durch sie nicht unangemessen benachteiligt. Für Regelungen des Umgangs und des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder steht ihm - trotz der genannten Regelung - der Rechtsweg zu den Familiengerichten offen - §§ 1684 Abs. 4, 1696 BGB.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2008-11-06/10-uf-122-08#rd_15

Die Möglichkeit, mit der Antragsgegnerin persönlich Kontakt aufzunehmen, erscheint im Hinblick auf die zerrütteten Verhältnisse zwischen den Parteien als nicht so schützenswert, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Begrenzung der getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung und damit eines Eingriffs in die Vertragsfreiheit bedarf.

19

Der Senat hat davon abgesehen, die Parteien persönlich anzuhören. Inhalt des Verfahrens sind lediglich Rechtsfragen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 KostO, § 13 a FGG.