Gründe§
I.
Mit Antragsschrift vom 7. April 2026 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, den Antragsgegner, dessen Mitglied er ist, zu verpflichten, den Beschluss des 26. März 2026, mit welchem er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Parteiausschluss von der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen wurde, nicht zu beachten.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. April 2026 (LGA 170 ff) zurückgewiesen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da nicht dargelegt sei, dass der Antragsteller vor den Parteigerichten keinen effektiven Rechtsschutz zu erwarten habe. Im Übrigen seien weder formelle noch materielle Mängel des Beschlusses des Antragsgegners vom 26. März 2026 zu erkennen.
Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26. April 2026 und erklärt, er verfolge den ursprünglich gestellten Antrag mit der Modifikation weiter, dass es im Antrag zu 1. anstelle von „hilfsweise: bis zum 25.4.2026“ nunmehr „hilfsweise: bis zum 28.4.2026 einschließlich“ heißen solle.
Mit weiterem Schreiben vom 26. April 2026 beantragt er hilfsweise, „den Antragsgegner zu verpflichten, [ihm] die E-Mail-Adressen der anderen Parteimitglieder zu überlassen, um eine Demonstration von Kölner OÜ.-Mitgliedern zugunsten der iranischen Opposition zu organisieren, äußert hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, [seinen] Aufruf zu einer Demonstration von Kölner ÖÜ.-Mitgliedern zugunsten der iranischen Opposition über den E-Mail-Verteiler des Antragsgegners zu verbreiten“ (LGA 224 f).
Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2026 begründet der Antragsteller die sofortige Beschwerde ergänzend und beantragt zusätzlich, „1. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach §§ 935, 940 ZPO zu verpflichten, die Einreichung eines Kreiswahlvorschlags nach § 19 LWahIG NRW unter Benennung des Herrn Z. P. als Kandidaten i.S.v. § 18 LWahIG NRW solange zu unterlassen, bis über meinen Ausschluss durch die Parteigerichtsbarkeit abschließend entschieden ist (hilfsweise : bis über meinen Antrag, die Entscheidung des Antragsgegners über die vorläufige Entziehung meiner Mitgliedsrechte rückgängig zu machen, durch die Parteigerichtsbarkeit abschließend entschieden ist), 2. ihn für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer vom Antragsteller festzusetzenden - vom zuständigen Landgericht im Streitfall überprüfbaren - Vertragsstrafe von bis zu € 100.000 an den Antragsteller zu verpflichten.“
Die Anträge aus den Schriftsätzen vom 26. April 2026 und 1. Mai 2026 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (LGA 247 ff) - nach vorherigem Hinweis auf Bedenken an der sachlichen Zuständigkeit - zurückgewiesen, weil es nach der Antragserweiterung sachlich unzuständig sei. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 15. Mai 2026 (LGA 243 ff) verwiesen, mit dem es den Streitwert vorläufig auf 9.000 € festgesetzt hatte.
Gegen diesen Beschluss wendet der Antragsteller sich mit der sofortigen Beschwerde vom 14. Juni 2026 und beantragt hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits (LGA 260 ff).
Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom 30. Juni 2026 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach §§ 506, 281 ZPO an das Landgericht Köln verwiesen (LGA 267 f). Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei aufgrund der Verweisung des Amtsgerichts für die Abhilfeentscheidung zuständig. Die Verweisung sei möglich gewesen, da der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht mangels abschließender Entscheidung noch anhängig gewesen sei. In der Sache griffen die Einwendungen der Beschwerden nicht durch. Die Anträge vom 7. April 2026 und vom 1. Mai 2026 seien unzulässig, da der parteiinterne Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei. Hinsichtlich der Anträge vom 26. Mai 2026 fehle es an dem Verfügungsgrund in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit. Da die begehrte Anordnung den Hauptsacheanspruch vollständig erfüllen würde, nähme sie das Hauptsachverfahren in unzulässiger Weise vorweg.
II.
1. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden zuständig, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Zwar richten diese sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, über die grundsätzlich das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, § 72 Abs. 1 S. 1, § 23 Nr. 1 GVG. Vorliegend hat das Amtsgericht das einstweilige Verfügungsverfahren aber während des Abhilfeverfahrens mit Beschluss vom 30. Juni 2026 an das Landgericht verwiesen. Der Verweisungsbeschluss ist für das Landgericht nach § 506 Abs. 2, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend.
Gegen das Vorgehen des Amtsgerichts bestehen zwar insofern Bedenken, als das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht mit Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 21. April 2026 - 148 C 119/26 - beendet war und über die Antragserweiterungen vom 26. April 2026 und 1. Mai 2026 das Landgericht als Beschwerdegericht hätte entscheiden müssen, § 571 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188 Rn. 20 mwN). Der Verweisungsbeschluss ist aber dennoch bindend, da er jedenfalls nicht willkürlich ergangen ist. Es ist begrifflich durchaus möglich, die Tätigkeit des iudex a quo, der entweder der Beschwerde abhelfen oder sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen kann (§ 572 Abs. 1 Var. 1 und 2 ZPO), noch dem Ausgangsverfahren zuzurechnen, und so eine fortbestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Verweisung nach §§ 506, 281 ZPO während des Abhilfeverfahrens zu begründen. Diese Auslegung ließe sich damit begründen, dass der Devolutiveffekt der sofortigen Beschwerde erst mit dem Anfall beim Beschwerdegericht eintritt (Anders/Gehle/Hunke ZPO, 84. Aufl. (2026), § 572 Rn. 2; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Auflage (2025), § 572 Rn. 15). Das aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschaltete Abhilfeverfahren ist einer Gegenvorstellung oder einem Vorverfahren vergleichbar; es dient der Möglichkeit der Selbstkorrektur durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. zu § 17a GVG BVerwG, Beschluss vom 21. März 2022 - 9 AV 1/22). Die Verweisung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unverständlich oder offensichtlich unhaltbar. Das Amtsgericht hat die Festsetzung des Streitwerts auf 9.000 € ausführlich und nachvollziehbar begründet und ausgeführt, dass der Zuständigkeitsstreitwert sich nach dem höheren Streitwert des Hauptsacheverfahrens richtet. In Übereinstimmung damit hat das Landgericht sich durch den Verweisungsbeschluss vom 30. Juni 2026 nach § 281 ZPO gebunden gesehen und auf die sofortigen Beschwerden des Antragstellers die Nichtabhilfeentscheidung vom 30. Juli 2026 erlassen.
2. Die sofortigen Beschwerden vom 26. April 2026 und vom 14. Juni 2026 sind zulässig, insbesondere nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, haben in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht und das Landgericht haben in den angefochtenen Beschlüssen und dem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausgeführt, dass die Anträge vom 7. April 2026 und 1. Mai 2026 unzulässig sind und hinsichtlich der Anträge vom 26. April 2026 kein Verfügungsgrund besteht.
a) In dem angefochtenen Beschluss vom 21. April 2026 führt das Amtsgericht zutreffend aus, dass den Anträgen aus der Antragsschrift vom 7. April 2026 das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die satzungsmäßigen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft seien. Mit den dagegen im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen setzt das Landgericht sich in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Juni 2026 umfassend und in nicht ergänzungsbedürftiger Weise auseinander.
Der Antragsteller, dem der Nichtabhilfebeschluss durch das Landgericht zur Kenntnis gebracht wurde, erhebt dagegen keine konkreten, berücksichtigungsfähigen Einwendungen. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts vom 1. Juli 2026 (LGA 325), der den Antragsteller ausweislich des Antwortschreibens vom 8. Juli 2026 (LGA 329 ff) auch erreicht hat, hat sich für ihn kein anwaltlicher Vertreter bestellt.
Ungeachtet des Umstandes, dass eigene Ausführungen der Parteien in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht zu berücksichtigen sind, erlaubt der Senat sich vorsorglich den Hinweis, dass sich dem als Anlage zu der privatschriftlichen Stellungnahme des Antragstellers vom 19. Juli 2026 gereichten Beschluss des Kreisparteigerichts vom 8. Juni 2026 entnehmen lässt, dass die streitgegenständlichen Anträge vom 7. April 2026 durch das Kreisparteigericht beschieden wurden.
b) Hinsichtlich der Hilfsanträge vom 26. April 2026 (LGA 224 f) führt das Landgericht gleichfalls überzeugend aus, dass es an dem für eine Leistungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsrund fehle, da die begehrte Anordnung, dem Antragsteller die E-Mail-Adressen der anderen Parteimitglieder zu überlassen, dessen Anspruch vollständig erfüllen und insoweit die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde. Auch dagegen wendet der Antragsteller sich nicht konkret, sodass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
c) Gleiches gilt für die Anträge vom 1. Mai 2026 (LGA 231 f), zu denen das Landgericht ausführt, es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Parteigerichte insoweit überhaupt um Rechtsschutz ersucht habe. Auch dazu sind mangels konkreter Einwendungen nähere Ausführungen nicht veranlasst.
d) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen bestehen auch aufgrund des Verfahrensgangs und des prozessualen Verhaltens des Antragstellers Zweifel an dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Der Verfügungsgrund, der grundsätzlich in der Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands oder - in Falle der Regelungsverfügung - ohne die einstweilige Verfügung die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert würde, ist von dem Gläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen. Vorliegend hat der Antragsteller sich trotz entsprechenden Hinweises durch das Landgericht weder um einen anwaltlichen Vertreter bemüht, noch seine Erreichbarkeit sichergestellt. Die Annahme des gerichtlichen Schreibens vom 16. Juli 2026, mit dem ihm durch den Senat rechtliches Gehör gewährt werden sollte, hat er verweigert. Das Einlegen von Schriftstücken in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung war unter der angegebenen Adresse ausweislich der Postzustellungsurkunden vom 24. Juli 2026 (OLGA 161) und vom 5. August 2026 (OLGA 165) nicht möglich. Das Verhalten des Antragstellers lässt nicht darauf schließen, dass er die zügige Bescheidung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstrebt und begründet insofern Zweifel an der Eilbedürftigkeit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4. Der Beschwerdewert wird auf 9.000 € festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus dem Wert für den Antrag vom 7. April 2026 iHv 2.500 €, dem Wert für den Antrag vom 26. April 2026 iHv 4.000 € und dem Wert für den Antrag vom 1. Mai 2026 iHv 2.500 €
Sämtliche Anträge sind auf die Sicherung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in einer politischen Partei gerichtet. Da die Mitgliedschaft in einer politischen Partei nicht in erster Linie wirtschaftlichen Zwecken dient, handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (für die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Idealverein BGH, Urteil vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20207 Rn. 10). In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Partei nach Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000 €, je nach Lage des Falls niedriger oder höher, anzunehmen (BGH, Urteil vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20207 Rn. 13).
Da der Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung vorträgt und solche der Akte auch im Übrigen nicht zu entnehmen sind, beträgt der Wert der Hauptsache für die Anträge vom 7. April 2026, vom 26. April 2026 und vom 1. Mai 2026 jeweils 5.000 €. Weil vorliegend nur vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ist für die Anträge vom 7. April 2026 und 1. Mai 2026 jeweils ein hälftiger Abschlag vorzunehmen. Da der Antrag vom 26. April 2026 die Hauptsache faktisch vorwegnehmen würde, ist ein geringerer Abschlag von 20% vorzunehmen.