Rechtsprechung / OLG Köln / 3. Strafsenat / 2026

OLG Köln Beschluss vom 03.08.2026 – 3 Ws 69/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0803.3WS69.26.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Eine gegen die nach Berufungsrücknahme getroffene Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht gemäß § 464 Abs. 3, Satz 1 Halbsatz 2 StPO unzulässig.

Gründe§

Mit Urteil vom 08.07.2026 hat das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch später mit Schreiben vom 20.01.2026 zurückgenommen. Hierauf hat ihm das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21.01.2026 die Kosten der Berufung auferlegt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Diese bleibt ohne Erfolg.

1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Dieses ist insbesondere nicht nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ausgeschlossen, da der angefochtene Beschluss keine nur unselbständige Nebenentscheidung einer nicht anfechtbaren Hauptentscheidung ist. Vielmehr handelt es sich um einen isolierten Beschluss über die Kosten- und Auslagenverteilung bezüglich des aufgrund der wirksamen Rücknahme der Berufung bereits beendeten Berufungsverfahrens. Die ursprüngliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Berufungsentscheidung ist dadurch nicht aufgehoben worden (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 24.10.2019 - 1 Ws 167/19, BeckRS 2019, 28424 Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 Ws 106/16, NStZ-RR 2016, 392; KG Beschluss vom 3.1.2008 - 1 Ws 243/07, BeckRS 2008, 142819 Rn. 2; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464 Rn. 56, 58).

2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.

a) Im Falle der Rücknahme einer Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend dem Berufungsführer aufzuerlegen. Der Einwand der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die von dem Berufungsgericht getroffene Kostengrundentscheidung bedeutungslos und kann allenfalls in den Verfahren über den Kostenansatz oder die Beitreibung der Gerichtskosten relevant werden.

b) Soweit der Angeklagte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt hat, die gegen ihn festgesetzte Geldstrafe aufzuheben oder deren Höhe zu reduzieren, wäre dies mit der Berufung weiter zu verfolgen gewesen. Im Verfahren der Beschwerde über die Auferlegung der Gerichtskosten kommt eine Abänderung der Strafe nicht in Betracht. Soweit der Angeklagte darüber hinaus hilfsweise beantragt, ihm die Erbringung gemeinnütziger Arbeit zu gestatten, hat hierüber - ebenso wie über die Gewährung von Ratenzahlungen in Bezug auf die verhängte Geldstrafe - die Staatsanwaltschaft Köln als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.