Rechtsprechung / OLG Köln / 2018

OLG Köln Beschluss vom 01.10.2018 – 20 U 83/18

ECLI:DE:OLGK:2018:1001.20U83.18.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 329/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_2

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 ab. Bei Antragstellung trat er die Ansprüche aus dem Vertrag an die A Hypothekenabteilung ab. Der Vertrag lief zum 1. April 2011 ab. Die Ablaufleistung wurde im Wege interner Umbuchung (GA 163) zur teilweisen Rückführung des Darlehens verwendet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_3

Mit der Klage beansprucht der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Ablaufleistung sowie zuzüglich gezogener Nutzungen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende Verbraucherinformation überlassen worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_5

Der Kläger hat beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_7

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 124.559,41 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2016 zu zahlen;

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_9

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 994,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2016 zu zahlen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_10

Die Beklagte hat beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_12

Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerspruchs rechtsmissbräuchlich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_13

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_14

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger rügt weiterhin die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sowie die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_15

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_16

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug verwiesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_18

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_19

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6. September wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers hierzu vom 26. September 2018 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_20

Die Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Eines gesonderten Hinweises auf die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Widerspruch nicht fristgerecht ausgeübt wird, bedarf es nicht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich im Rahmen des Belehrungstextes klar zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekannt und die Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben verdeutlicht. Mehr ist im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht zu verlangen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_21

Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass die Verbraucherinformationen vollständig waren. Insoweit erschöpft sich die Stellungnahme des Klägers in einer Wiederholung der von ihm schon angeführten Argumente, denen der Senat nicht beitritt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_22

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_23

Berufungsstreitwert: 44.861,44 €

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-10-01/20-u-83-18#rd_24

(entsprechend der zutreffenden Festsetzung im angefochtenen Urteil)