Rechtsprechung / OLG Köln / 2013

OLG Köln Beschluss vom 18.12.2013 – 5 U 71/13

ECLI:DE:OLGK:2013:1218.5U71.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 391/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_3

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung seiner verstorbenen Ehefrau U im Hause der Beklagten im Februar 2008 auf Zahlung von Schmerzensgeld aus ererbtem Recht sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der materiellen Schäden in Anspruch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_4

Der Kläger hat beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_6

die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der Verstorbenen U, bestehend aus U2 und U3, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen der Kammer gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, und

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_8

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 8. Februar 2008 bis 14. Februar 2008 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_10

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 100 ff., 101/102 d. A.) Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_11

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Behandlungsfehler der Behandler im Hause der Beklagten nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 100 ff., 103 – 105 d. A.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_12

Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seine erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiterverfolgt, unter teilweiser Wiederholung sowie unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_13

Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_14

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_16

Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 15. November 2013 (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Eine Abänderung oder Ergänzung dieses Beschlusses ist nicht veranlasst, weil der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen, innerhalb der ihm hierzu eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass eine Stellungnahme insoweit nicht beabsichtigt sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-12-18/5-u-71-13#rd_18

Berufungsstreitwert: 22.000,00 Euro