Rechtsprechung / OLG Köln / 2012

OLG Köln Beschluss vom 19.09.2012 – 17 W 150/12

ECLI:DE:OLGK:2012:0919.17W150.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 273,70 €.

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G r ü n d e

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-09-19/17-w-150-12#rd_1

Der Kläger hat gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Da die Beklagte den Verdacht hegte, es handele sich um ein fingiertes Geschehen, schaltete sie zum einen Privatgutachter ein, darüber hinaus eine Firma „B InternationalErmittlungen & Beratung für Versicherungen, Rechtsanwälte, Unternehmen, Banken“. Mittels Internet- und Datenbankrecherchen führte sie Ermittlungen bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten durch, zu aktuellen und früheren Anschriften der zwei Unfallbeteiligten, eines weiteren  Versicherungsnehmers der Beklagten sowie des angeblichen Käufers des bei der Beklagten versicherten unfallbeteiligten Lkw. Dabei ermittelte die Firma B, dass zwei der Beteiligten bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben bzw. sich im Insolvenzverfahren befunden hatten. Für ihre Tätigkeit stellte sie pauschal 273,70 € in Rechnung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-09-19/17-w-150-12#rd_2

Diesen Betrag hat die Beklagte zur Festsetzung angemeldet. Sie hält Erstattungsfähigkeit für gegeben aufgrund ihres  Verdachtes, es handelte sich um ein gestelltes Unfallgeschehen. Schlechte Vermögensverhältnisse seien dafür ein typisches Indiz.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-09-19/17-w-150-12#rd_3

Die Rechtspflegerin hat die Erstattungsfähigkeit verneint, da die Ermittlungen der Vermögensverhältnisse zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen seien.

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Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel.

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II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-09-19/17-w-150-12#rd_4

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO u. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

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Die in Rede stehenden Kosten sind unter mehreren Gesichtspunkten nicht erstattungsfähig.

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1.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-09-19/17-w-150-12#rd_5

Da ein Pauschalbetrag geltend gemacht wird, ist bereits eine Beurteilung dahingehend, ob die in Rede stehenden Kosten nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ausgeschlossen. Auf die naheliegende Anfrage der Rechtspflegerin hat die Beklagte erklärt, auch sie könne zu dem tatsächlichen Zeitaufwand der Firma B nichts sagen, da ein Pauschalbetrag vereinbart worden sei. Weil somit der Beklagten eine nähere Spezifizierung im Hinblick auf den an die Firma B gezahlten Betrag nicht möglich ist, bedarf es eines weiteren Hinweises des Senats nicht.

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2.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-09-19/17-w-150-12#rd_6

Es gilt der Grundsatz, dass der allgemeine Prozessaufwand nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits zählt. Jeder Partei obliegt es, auf eigene Kosten den mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits verbundenen Zeitaufwand oder anderweitige Kosten diesbezüglich selbst zu tragen (KG MDR 1985, 414; OLG Hamburg MDR 1985, 237; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 17 W 20 + 78/09 -; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 „Allgemeiner Prozessaufwand“). Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn eine Partei anstatt selbst tätig zu werden, Dritte einschaltet. Das gilt auch für eine Versicherung (OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 647). Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Partei Eigenleistungen im konkreten Fall nicht zuzumuten wären oder wenn ihr oder ihren Mitarbeitern das besondere Fachwissen fehlt (OLG Bamberg JB 1981, 1659; OLGe Hamburg und Nürnberg, jeweils a. a. O.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-09-19/17-w-150-12#rd_7

So sind etwa Kosten für die Einschaltung einer Detektei zur Anschriftenermittlung als erstattungsfähig angesehen worden, wenn Anfragen beim Melderegister erfolglos geblieben waren (OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1158) oder von  Bekanntschaftsverhältnissen  oder von  Gründen für die Anmietung eines Mietwagens beim  Verdacht eines gestellten Unfalls (OLG Schleswig JB 1991, 1657; KG JB 2004, 32). Diese Entscheidungen sieht der Senat allerdings wegen der technischen Entwicklung als überholt an, soweit es um Recherchen im Internet geht. Diese hat eine Versicherung durch ihre Mitarbeiter ausführen zu lassen. Entsprechende Aufwendungen fallen unter den allgemeinen Prozessaufwand, auch wenn es um den Verdacht eines gestellten Verkehrsunfalls geht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-09-19/17-w-150-12#rd_8

Und so liegt der Fall hier. Die Beklagte hat vorgetragen, den an die Firma B gezahlten Kosten lägen Internet- und Datenbankrecherchen zu Grunde im Hinblick auf die Voranschriften eines Zeugen, ihres Versicherungsnehmers, des angeblichen Käufers des bei ihr versicherten LKW und deren wirtschaftlichen  Verhältnisse (eidesstattliche Versicherung, Insolvenzverfahren). Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig agierende Partei die kostenauslösende Maßnahme in Form der Einschaltung der Firma B ex ante betrachtet nicht als sachdienlich ansehen durfte (vgl. auch: BGH RVGreport 2012, 303; Senat, Beschluss vom 3. September 2012 - 17 W 151/12 -) .

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.