Rechtsprechung / OLG Köln / 2012

OLG Köln Beschluss vom 22.08.2012 – 5 U 66/12

ECLI:DE:OLGK:2012:0822.5U66.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 321/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-08-22/5-u-66-12#rd_2

Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-08-22/5-u-66-12#rd_3

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 23.7.2012 verwiesen, dessen Gründe der Senat auch in dieser Besetzung übereinstimmend teilt und zu dem der Beklagte nicht Stellung genommen hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-08-22/5-u-66-12#rd_4

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-08-22/5-u-66-12#rd_5

Berufungsstreitwert: 9.743,51 €