Rechtsprechung / OLG Köln / 2012

OLG Köln Beschluss vom 01.06.2012 – 11 U 203/11

ECLI:DE:OLGK:2012:0601.11U203.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.10.2011 (8 O 304/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

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1.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-06-01/11-u-203-11#rd_1

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage fort. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung, den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.4.2012 und die Stellungnahme der Beklagten vom 18.5.2012 verwiesen.

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2.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-06-01/11-u-203-11#rd_2

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.4.2012 verwiesen. Die Stellungnahme der Beklagten enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-06-01/11-u-203-11#rd_3

a) Soweit die Beklagte in Bezug auf den Pauschalierungsrabatt darauf verweist, dass die Position 8. den Leistungsumfang erweitert habe, hat dies in Anbetracht des Wegfalles der gleichwertigen Positionen 3. und 7. keine Erhöhung des Rabattes zur Folge. Im Übrigen gelten die Gründe des Hinweisbeschlusses fort.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-06-01/11-u-203-11#rd_4

b) In Bezug auf die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung wegen eines drohenden Ablaufes der Fertigstellungsfrist fehlt es weiterhin an der Darlegung, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung eine Fristüberschreitung drohte, die ihrem Ausmaß nach für die Beklagte von so erheblichem Gewicht gewesen wäre, dass ihr die Fortsetzung des Vertrages mit der Insolvenzschuldnerin unzumutbar gewesen wäre (dazu zuletzt BGH NJW-RR 2012, 596).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-06-01/11-u-203-11#rd_5

c) Einen nach §§ 249 ff. BGB erstattungsfähigen Schaden hinsichtlich der Mängelbeseitigungs- und Restfertigstellungskosten hat die Beklagte weiterhin nicht dargetan. Ihre Stellungnahme beschränkt sich auf die Zusammenstellung der schon vom Landgericht berücksichtigten Kosten und die pauschale Behauptung von Restfertigstellungkosten für die Häuser Nr. 88 bis 99 in Höhe von 493.000,-- €. Letzteres genügt aber – wie der Senat ausgeführt hat - nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Prozessvortrag.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-06-01/11-u-203-11#rd_6

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

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Berufungsstreitwert: 379.870,48 €