Rechtsprechung / OLG Köln / 2012

OLG Köln Beschluss vom 29.03.2012 – 6 W 48/12

ECLI:DE:OLGK:2012:0329.6W48.12.00

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.1.2012 – 218 O 252/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000 €.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-29/6-w-48-12#rd_1

Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 7.3.2012 Bezug, der in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats steht. Hierzu hat sich die Antragstellerin nicht mehr geäußert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil diese Rechtsprechung des Senats von der Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2012, 68) abweicht.