Rechtsprechung / OLG Köln / 2011

OLG Köln Beschluss vom 14.11.2011 – 9 U 11/11

ECLI:DE:OLGK:2011:1114.9U11.11.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.12.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 31010 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

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Die Berufung des Klägers  hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-11-14/9-u-11-11#rd_1

I. Der Senat nimmt Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 18.7.2011.  Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 26.9. 2011 führt zu keiner anderen Beurteilung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-11-14/9-u-11-11#rd_2

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erklärung der Bewilligung  der Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zulasten des Grundstücks Gemarkung E, Flur 14, Flurstück 219, in das Baulastenverzeichnis der  Stadt X nicht zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-11-14/9-u-11-11#rd_3

2. Soweit der  Kläger geltend macht, der Beklagte zu 1) habe 2009 zugesagt, die begehrte Baulast werde bewilligt, sobald der Kläger 500,00 € für den im Jahre 2003 gefällten Baum zahle, fehlt es – wenn man das Vorbringen als substanziiert ansieht - ebenfalls an einer Verpflichtung beider Beklagter. Hierzu hat der Senat auch bereits in seinem Hinweisbeschluss unter I. 2 Stellung genommen. Eine Beweisaufnahme kam demnach nicht in Betracht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-11-14/9-u-11-11#rd_4

Insoweit ist eine Erklärung beider Beklagten als Eigentümer erforderlich (vgl. z. B. VGH Mannheim NJW 1991, 2786). Dies gilt insbesondere bei einer Erbengemeinschaft nach § 2040 BGB (VGH Mannheim, a.a.O.). Dass der Beklagte zu 1) insoweit als Vertreter der Beklagten zu 2) mit Vertretungsmacht aufgetreten sein soll, ist nicht ersichtlich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-11-14/9-u-11-11#rd_5

Zutreffend geht das Landgericht deshalb auch im Hinblick auf die Äußerung gegenüber Freunden davon aus, dass es an einer Erklärung beider Miteigentümer fehlt.

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II.  Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 3 ZPO liegen vor.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§  97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

10

Streitwert für das Berufungsverfahren 7.500,00 €.