Rechtsprechung / OLG Köln / 2008

OLG Köln Beschluss vom 15.12.2008 – 18 U 146/08

ECLI:DE:OLGK:2008:1215.18U146.08.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.07.2008 - 22 O 456/06 - wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-15/18-u-146-08#rd_2

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen, da der Senat davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-15/18-u-146-08#rd_3

Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen in dem auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hinweisenden Beschluss des Senates vom 28.10.2008. Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 25.11.2008 führen nicht zu einer geänderten Beurteilung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-15/18-u-146-08#rd_4

Aus Sicht des Senates stellt es einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar, dass die Klägerin der Beklagten zunächst ganz bewusst die Vorteile einer eigenen Mandatserteilung zu dem beauftragten Rechtsanwalt entzieht, indem sie diesen in ihrem eigenen Namen beauftragt, und dann die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verlangt. Jedenfalls hätte sie solches den Gesellschaftern vorher zur Kenntnis geben müssen, weil mit deren Widerspruch zu rechnen war (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, 18. Aufl., § 37 GmbHG Rdn. 10).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-15/18-u-146-08#rd_5

Auch in Ansehung des von der Klägerin angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2008 (1 BvR 2587/06, Volltext nach juris) ist ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig und angezeigt. Denn es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.736,20 € festgesetzt.