Rechtsprechung / OLG Köln / 2005

OLG Köln Beschluss vom 14.03.2005 – 27 WF 242/04

ECLI:DE:OLGK:2005:0314.27WF242.04.00

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. Oktober 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 15. Oktober 2004 (7 F 186/04) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X K aus I bewilligt, soweit sie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 798 Euro monatlich begehrt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-03-14/27-wf-242-04#rd_2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch lediglich teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage in der Parallelsache zwischen den Parteien zum Getrenntlebens- und Kindesunterhalt (27 UF 243/04 OLG Köln – 7 F 193/04 AG Heinsberg), auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nur in diesem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-03-14/27-wf-242-04#rd_3

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-03-14/27-wf-242-04#rd_4

Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 25 Euro