Rechtsprechung / OLG Köln / 2001

OLG Köln Urteil vom 21.12.2001 – 6 U 104/01

ECLI:DE:OLGK:2001:1221.6U104.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_2

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zumindest aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG begründet. Die angegriffene domain-Bezeichnung www.gus.de ist mit der Marke GUS verwechselbar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_3

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Wortmarke GUS Kennzeichnungskraft zu. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen ist. Im übrigen ist die Marke von Hause aus von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und allenfalls durch die in der Anlage B 2 zur Klageerwiderung unter Ziffer 6 aufgeführte "GUS Gesellschaft für Unternehmensberatung und Softwareengineering mbH" geringfügig geschwächt, weil jenes Unternehmen in einer Branche tätig ist, die sich teilweise mit derjenigen der Klägerin überschneidet. Für alle anderen dort aufgeführten Unternehmen gilt das nicht. Ebenso schwächt der Umstand, dass die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in deutscher Übersetzung als "GUS" (Gemeinschaft unabhängiger Staaten) bezeichnet werden, die Klagemarke nicht, weil eine Verbindung zu der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin nicht besteht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_4

Es besteht auch Branchenidentität und eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen. Schließlich benutzt die Beklagte die domain markenmäßig. Die Bezeichnung www.gus.de weist auf ihre Firma und damit auf ihre geschäftliche Tätigkeit hin.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_5

Aus diesen Gründen besteht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, die den Anspruch begründet. Auf die Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen kann sich die Beklagte demgegenüber nicht berufen, weil die Parteien ersichtlich nicht gleichnamig sind.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_7

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_8

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-21/6-u-104-01#rd_9

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM.