Rechtsprechung / OLG Köln / 2000

OLG Köln Urteil vom 08.11.2000 – 5 U 54/00

ECLI:DE:OLGK:2000:1108.5U54.00.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_1

Der Kläger befand sich im Zeitraum vom 13.1. bis zum 10.8.1993 in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten. Wegen einer unter anderem bestehenden Allergie gegen das Zahnersatzmaterial Amalgam ließ sich der Kläger vorhandene Amalgamfüllungen vom Beklagten durch Goldkronen bzw. -inlays ersetzen. Aufgrund einer Verwechslung des vom Beklagten beauftragten Dentallabors wurde nicht das bestellte -für den Kläger ausweislich eines durchgeführten Biokompatibilitätstests gut verträgliche- Füllmaterial "Hera GG", sondern das einen 11,1 %igen Platinanteil aufweisende Material "Herador GG" geliefert. Dieses Material fügte der Beklagte beim Kläger ein, ohne zunächst die Verwechslung zu bemerken.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_2

Der Kläger hat mehrere Vorwürfe fehlerhafter Behandlung gegen den Beklagten erhoben. Dieser habe nicht nur pflichtwidrig die Überprüfung des angelieferten Füllmaterials auf seine Richtigkeit unterlassen, sondern zudem fehlerhaft keinen sogenannten Kofferdamm zum Schutz der Mundhöhle des Klägers verwandt. Ebenso sei pflichtwidrig unterlassen worden, nachträglich Schutzmaßnahmen durch medikamentöse Ausleitung von Amalgam aus dem Körper durchzuführen. Auch sei er über die Risiken allergischer Reaktionen und gesundheitlicher Beeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Entfernung von Amalgamfüllungen nicht aufgeklärt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_3

Der Kläger hat behauptet, im Anschluss an die Behandlung durch den Beklagten seien bei ihm diverse schwerwiegende Beschwerden aufgetreten, die typischerweise auf eine Intoxikation durch Zahnersatzmaterialien zurückzuführen seien.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_4

Er hat ein angemessenens Schmerzensgeld (mindestens 20.000,- DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten wegen sämtlicher materieller und zukünftiger immaterieller Schäden begehrt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_5

Der Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, die durchgeführte Behandlung sei in jeder Hinwicht lege artis erfolgt. Die Materialverwechslung des Dentallabors habe er nicht zu vertreten.

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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_6

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlich gestellten Klageanträge und seines Sachvortrags zur angeblich fehlerhaften und schadensursächlichen Behandlung durch den Beklagten.

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Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_7

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Oktober 2000 verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_8

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Begründung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.

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Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt lediglich zu folgenden zusätzlichen Anmerkungen Veranlassung:

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1.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_9

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. H. war die Vornahme einer Kofferdam-Applikation, deren Durchführung der Kläger bestreitet, wegen der bekannten Amalgam-Allergie des Klägers geboten und auch dokumentationspflichtig. Von einer Dokumentationspflichtverletzung des Beklagten ist nach Ansicht des Senats durchaus auch auszugehen, weil die vom Beklagten in seiner Behandlungsdokumentation verwendte Abkürzung "bMF" offen lässt, um welche konkret durchgeführte Maßnahme es sich dabei handelte. Insbesondere aus den mündlichen Angaben des Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung beim Landgericht ergibt sich insoweit, dass sich diese Formulierung auf die Einbringung von Kofferdam beziehen kann, aber nicht muss. Unklarheiten gehen indes zu Lasten des Behandlers (vgl. Steffen-Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage, Rdnr. 465 ff m.w.N.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_10

Dem Beweisantritt des Beklagten, der gleichwohl nicht gehindert ist, die Vornahme der nicht oder nur unklar dokumentierten Maßnahme der Kofferdam-Applikation anderweitig zu belegen, braucht aber nicht nachgegangen zu werden, weil es ohnehin an dem -vom Kläger zu erbringenden- Nachweis einer Kausalität zwischen angeblichen Behandlungsfehlern des Beklagten und dem behaupteten Schadenseintritt beim Kläger fehlt, wie später noch auszuführen sein wird.

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2.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_11

Die vom Kläger gerügte unterlassene Ausleitung des Amalgams war auch nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den hierzu klar und zudem überzeugend belegten Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. H.. Soweit dieser ausgeführt hat, die Durchführung einer derartigen Maßnahme entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage, wird diese Annahme durch die Ausführungen der Berufungsbegründung nicht erschüttert. Das vom Kläger herangezogene -ohnehin umstrittene- Kieler Amalgam-Gutachten datiert aus 1997, wurde also erst mehrere Jahre nach der streitgegenständlichen Behandlung erstellt. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Behandlungszeitraum (1993) entsprechende Maßnahmen etwa allgemeinem zahnmedizinischen Standard entsprochen hätten; die geübte Kritik an der angegriffenen schulmedizinischen Verfahrensweise in jenem Gutachten spricht vielmehr gerade für das Gegenteil, nämlich dafür, dass eine entsprechende Handhabung eben gerade nicht als medizinischer Standard galt (und gilt).

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3.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_12

Mangels Nachweises zwischen angeblichen Behandlungsfehlern und einem Schadenseintritt beim Kläger kann auch die Frage offenbleiben, ob der Beklagte bei der Verwendung der falschen Legierung seine Kontroll- und Überprüfungspflichten verletzt hat, weil er die Auftragsbestätigung und Rechnung des Dentallabors nicht noch einmal daraufhin durchsah, ob das korrekt bestellte Material auch tatsächlich verwendet worden war.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_13

Selbst wenn man -wie das Landgericht- eine Pflichtverletzung bejaht, rechtfertigt dies nämlich keine Schadensersatzverpflichtung, weil eben keine kausale Schadensverursachung durch die Verwendung des falschen Materials mit einem erhöhten Anteil an Platin nachgewiesen ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

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Von einem groben Behandlungsfehler des Beklagten kann auch in dem Zusammenhang keinesfalls ausgegangen werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_14

Eine Beweislastverschiebung wäre ohnehin unabhängig davon nicht gerechtfertigt. Durch den Organisationsfehler ist nämlich gar keine Unklarheit in das Behandlungsgeschehen getragen worden; Beweiserleichterungen erstrecken sich aber nur auf die Reichweite der durch den Fehler verursachten besonderen Aufklärungserschwernisse (vgl. Steffen-Dressler aaO, Rdnr. 544 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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4.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_15

Der gerügte angebliche Aufklärungsmangel ist, ohne dass es der vom Beklagten hierzu angebotenen Beweiserhebung bedarf, ebenfalls als haftungsbegründender Umstand nicht geeignet. Auch in seiner Berufungsbegründung hat nämlich der Kläger nicht den erforderlichen Sachvortrag dazu gebracht, dass er im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Amalgam-Sanierung von der angestrebten Behandlung Abstand genommen hätte. Dafür spricht nichts; auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts vollständig überzeugend.

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5.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_16

Schließlich scheitern aber die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche insgesamt am fehlenden Nachweis einer Kausalität zwischen den dem Beklagten zum Vorwurf gemachten angeblichen Behandlungsfehlern (Verursachung einer Amalgam-Vergiftung durch unterlassene Kofferdam-Appliakation sowie fehlende medikamentöse Ausleitung und/oder Verursachung einer Platin-Vergiftung durch ungeprüfte Verwendung der falschen Zahnersatzlegierung) und dem geltend gemachten Schaden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_17

Die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen lassen die Annahme eines entsprechenden Nachweises durch den Kläger, der -da kein grober Behandlungsfehler ersichtlich ist- erforderlich wäre, nicht zu. Auch insoweit kann auf die Begründung des Landgerichts in vollem Umfang Bezug genommen werden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_18

Der Sachverständige Dr. H. hat überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass die vom Kläger angegebenen Beschwerden keinesfalls sichere und typische Zeichen seien, die im Sinne einer eindeutigen Ursache-Wirkungsbeziehung auf Intoxikation durch zahnärztliche Werkstoffe hindeuten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_19

Dagegen sprechen indiziell insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger vor der Behandlung trotz des vorhandenen Amalgams keine Beschwerden hatte, sowie, dass er seit der vollständigen Entfernung aller Zähne zwei Jahre vor der Begutachtung durch den Sachverständigen offenbar weitere wenn auch gebesserte Beschwerden hat.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_20

Alle im Anschluss an die Behandlung durch den Beklagten erhobenen ärztlichen Befunde sind zunächst in Bezug auf die angebliche Vergiftung völlig unauffällig.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_21

So wurde seitens der Fachklinik R./R. am 11.4.1995 der "Verdacht auf eine Angstneurose bzw. psychosomatische Erkrankung" geäußert. Dr. W. diagnostizierte am 26.9.1995 "Depression mit multiplen somatisierten Beschwerden". Erstmals 1998 äußerte sodann Dr. Re. -allerdings ohne Angabe irgend eines fassbaren medizinischen Hintergrundes- den Verdacht einer "durch Zahngifte verursachten Polyneuropathie".

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_22

Das alles reicht für die erforderliche sichere Überzeugungsbildung des Gerichts im Hinblick auf die Annahme einer Schadensverursachung durch die Behandlung des Beklagten nicht aus; vielmehr kommt durchaus auch die Annahme einer neurotischen Fehlverarbeitung durch den Kläger in Betracht.

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Das Rechtsmittel kann deshalb keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 25.000,- DM

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(Schmerzensgeldantrag: 20.000,- DM; Feststellungsantrag: 5.000,- DM)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-08/5-u-54-00#rd_23

Für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung begehrte Heraufsetzung des Streitwerts im Hinblick auf einen dort behaupteten inzwischen entstandenen materiellen Schaden von "mehr als 100.000,- DM" sieht der Senat keinen Anlass, da es hierfür an jedwedem schlüssigen, in nachvollziehbarer Weise spezifizierten Sachvortrag fehlt.