Rechtsprechung / OLG Köln / 2000

OLG Köln Beschluss vom 25.10.2000 – 27 WF 172/00

ECLI:DE:OLGK:2000:1025.27WF172.00.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

G r ü n d e

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-25/27-wf-172-00#rd_1

Das Amtsgericht Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Kläger Prozesskostenhilfe für die von ihm angestrebte Auskunftsklage gegen den Beklagten verweigert und dies damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da der Beklagte bereits im Rahmen übergegangener Sozialhilfeansprüche nach § 91 BSHG im gesonderten Verfahren 11 F 195/00 des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen auf Auskunft in Anspruch genommen werde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-25/27-wf-172-00#rd_2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht geltend, er verfolge mit der Auskunft Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten, die über die von dem Kreis H. als örtlichem Träger der Sozialhilfe geleisteten Zahlungen hinausgehen. Außerdem sei die Auskunftsstufenklage des Sozialamtes nach dem vorliegend eingereichten Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-25/27-wf-172-00#rd_3

Die gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-25/27-wf-172-00#rd_4

Es kann dahinstehen, ob Prozesskostenhilfe bereits zu verweigern ist, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Hinblick auf das Verfahren 11 F 195/00 Amtsgericht

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-25/27-wf-172-00#rd_5

- Familiengericht - Geilenkirchen das Prozesshindernis des § 261 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegensteht, jedenfalls ist Prozesskostenhilfe zu verweigern, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-25/27-wf-172-00#rd_6

Durch das noch nicht rechtskräftige am 6. Oktober 2000 den Beklagten zugestellte Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen im Verfahren 11 F 195/2000 ist der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verurteilt worden. Eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei würde in Anbetracht dessen die aufgrund des Teilanerkenntnisurteils gegenüber dem Kreis H. zu erwartende Auskunft des Beklagten abwarten und erst danach eine eigene Auskunftsklage erwägen, falls die erteilte Auskunft als Grundlage für das hinsichtlich eines weiteren Unterhaltsanspruchs notwendige Begehren nicht ausreicht.

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Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.