Rechtsprechung / OLG Köln / 2000

OLG Köln Urteil vom 16.05.2000 – 9 U 121/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0516.9U121.99.00

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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Dem Kläger steht wegen des Unfallereignisses vom 08.06.1997 auf der Bundesautobahn A .., D., Richtungsfahrbahn O., Km ... gegen die Beklagte kein Ersatzanspruch auf Grund der Vollkaskoversicherung für den Volvo 850 i (amtliches Kennzeichen: ...) nach

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§ 12 Nr. 1 II e) AKB zu.

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1. Nachdem die A.bank als Sicherungseigentümerin, Zessionarin und frühere Inhaberin des Sicherungsscheins den Kläger ermächtigt hat, seine Entschädigung im eigenen Namen geltend zu machen, ist die Verfügungsbefugnis gegeben

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2. Die Beklagte ist jedoch leistungfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH, r+s 1989, 62). In subjektiver Hinsicht muss ein erheblich gesteigertes Verschulden hinzukommen (vgl. BGH, r+s 1989, 193; r+s 1989, 209; Knappmannn in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 68 mit weiteren Nachweisen).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_10

Im vorliegenden Fall ist von einem grob fehlerhaften Verhalten im Straßenverkehr auszugehen, das auch in subjektiver Hinsicht von besonderem Leichtsinn und Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet ist.

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Der Senat folgt dem Urteil des Landgerichts und nimmt darauf Bezug. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ist noch ergänzend folgendes auszuführen:

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Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind die absolute Höhe und das Maß der Überschreitung nicht allein entscheidend (vgl. Knappmann, a.a.O., § 12 AKB, Rn 80 mit weiteren Nachweisen). Abzustellen ist auf die gesamten Umstände des Hergangs des Schadenereignisses. Diese sprechen für grob fehlerhaftes Verhalten des Klägers. Der Kläger war nämlich durch ein gegenseitiges Beobachten und anschließendes Um-die- Wette- Fahren mit dem BMW des Zeugen V. abgelenkt, reagierte zu spät auf den vorausfahrenden Audi, so daß er die Gewalt über sein Fahrzeug verlor und den Totalschaden verursachte. Wer sich zu einem Wettrennen provozierten lässt, darauf seine Aufmerksamkeit richtet und dabei - wie das Unfallgeschehen belegt - die Strecke mit vorausfahrenden Fahrzeugen aus den Augen verliert und dadurch sein Fahrzeug nicht mehr kontrollieren kann, handelt objektiv und subjektiv grob fahrlässig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_13

Entscheidend ist, dass die Zeugen I. und R. das parallele Fahren des Klägers mit dem BMW des Zeugen V. mit hoher Geschwindigkeit glaubhaft bestätigen. Auch der Zeuge S. schildert, dass die Fahrzeuge "nebeneinander" hergefahren seien. Er gibt die Geschwindigkeit des vom Kläger gesteuerten Kraftwagens im Bereich der zwei Fahrspuren mit 150 Km/ h an. Aus den Bekundungen ist zu entnehmen, dass sich der Kläger zu einem Wettrennen mit hoher Geschwindigkeit hinreißen ließ.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_14

Diese Umstände reichen aus, ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers anzunehmen. Aus diesem Grund kam es nicht entscheidend darauf an, in welchem Umfang der Kläger die in dem Autobahnbereich angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_15

Letzlich konnte auch offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt sich der Kläger auf der linken oder mittleren Fahrspur befunden hat, bevor er schließlich gegen die Mittelschutzplanke prallte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_16

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

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Abs. 2 ZPO festzusetzen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_18

Streitwert für das Berufungsverfahren

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-121-99#rd_19

und Wert der Beschwer des Klägers: DM 43.000,-- DM