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OLG Köln Urteil vom 28.03.2000 – 9 U 114/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0328.9U114.99.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_2

Der für den vorliegenden Fall rechtsschutzversicherte Kläger ist Mitglied des B. Landessportverbandes e. V. (nachfolgend B. genannt). Dieser hat für sich, seine Mitglieder und deren Mitglieder eine "Sportversicherung" bei der Beklagten abgeschlossen. Gegenstand dieser Sportversicherung ist neben einer Unfallversicherung und einer Vertrauensschadenversicherung eine Haftpflichtversicherung. In den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung der Sportversicherung heißt es wie folgt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_4

"B. Haftpflichtversicherung

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_6

II. Umfang des Versicherungsschutzes

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_8

A. Haftpflichtversicherung des B., seiner Fachverbände und Vereine

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_9

1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_11

b) der im B. zusammengeschlossenen Fach-

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_13

c) der dem B. angehörenden Mitgliedsver-

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_14

eine(nachstehend "Versicherte" genannt)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_16

jeweils aus ihrer satzungsgemäßen Tätig-

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_25

3. Im Rahmen des Vertrages ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_28

a) aus satzungsgemäßen Veranstaltungen (z. B. Vorstands-, Ausschuss-, Mitgliederversammlungen, Sportveranstaltungen, Übungs- und Trainingsstunden für Mitglieder, Festlichkeiten, Festumzüge);

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_31

b) als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen (z. B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Kegelbahnen, Sportschulen, Heime, ärztliche Beratungsstellen, Restaurationsbetriebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Tribünen).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_32

Gedeckt sind hierbei Schäden infolge Versto-

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_33

ßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaf-

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_34

ten obliegenden Verpflichtungen (z. B. bauli-

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_35

che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_36

Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_37

Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_40

B. Haftpflichtversicherung der Vereinsmitglieder

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_44

1. a) Versichert ist im Rahmen der AHB, der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Vereinbarungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder von Vereinen, die dem B. angehören, aus ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_51

D. Gemeinsame Risikobegrenzungen (zu Position A.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_56

Von der Versicherung ausgeschlossen ist, was nicht unter die versicherte "satzungsgemäße Tätigkeit" bzw. "Vereinstätigkeit" fällt, insbesondere die Haftpflicht

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_57

wegen Schäden an fremden Sachen, die gemie- tet, gepachtet oder geliehen sind oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;"

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_59

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bedingungen (nachfolgend HB genannt) wird auf den Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen Seite 12 bis 18 der Akten Bezug genommen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_60

Am 01. Dezember 1995 kam es in der Turnhalle des Schulverbandes W., die unter anderem von dem Kläger aufgrund eines Mietvertrages genutzt wird, zu einem Brand. Am Abend des 30. November 1995 hatte ein Mitglied des Klägers, F. K. , als ehrenamtlicher Übungsleiter das Jugendfußballtraining der C-Jugend des Klägers geleitet. Im Rahmen dieses Trainings wurden Schaumstoffmatten, die sich in der Halle befanden, zur Seite geräumt und vor dort befindlichen elektrischen Nachtspeicheröfen abgestellt. Nach Abschluss des Trainings wurden die Matten nicht wieder in ihre Ausgangsposition zurückgeräumt. Vor Ausbruch des Brandes am 01. Dezember 1995 wurde die Halle nicht mehr anderweitig genutzt. Die Halle brannte am 01.12.1995 weitgehend ab.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_61

Am 13. Januar 1996 meldete der Kläger den eingetretenen Schaden der Beklagten. Diese lehnte es unter dem 18. Januar 1996 ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, nach ihren Haftpflichtversicherungsbedingungen II. D. Ziffer 1 schulde sie für Schäden, die an gemieteten Sachen einträten, keinen Versicherungsschutz. In der Folge kam es zwischen dem B.n Versicherungsverband Versicherungs AG, dem Gebäudeversicherer der Halle, und F. K. zu Verhandlungen. Im Zuge dieser Verhandlungen verzichtete K. am 07. Mai 1998 auf die Einrede der Verjährung. Zuvor - am 23. Januar 1998 - hatte die Beklagte erneut die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_62

F. K. wird inzwischen durch den B. Versicherungsverband Versicherungs AG klageweise auf Schadensersatz in Höhe von 82.353,12 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen gemäß § 67 VVG - Landgericht Augsburg - 9 O 4058/99 -. Zur Begründung wird dort ausgeführt, K. habe den in Rede stehenden Brand dadurch schuldhaft verursacht, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die in der Halle aufbewahrten Hochsprung-Schaumstoffmatten, die während des Fußballtrainings vor den Elektronachtspeicheröfen gelagert worden seien, um Platz für das Training zu schaffen, nach Abschluss desselben in die Ausgangsposition zurückverbracht worden seien. K. wurde im Rahmen jenes Prozesses zugesagt, er werde nur in Anspruch genommen, soweit die Beklagte eintrittspflichtig sei.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_63

Der Kläger hat behauptet, F. K. habe den Brand vom 01. Dezember 1995 dadurch schuldhaft verursacht, dass er die Schaumstoffmatten nach Abschluss des Trainings nicht von den Nachtspeicheröfen entfernt habe. So sei es zu einem Wärmestau gekommen, der letztlich den Brand ausgelöst habe.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_64

Der Kläger hat beantragt,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_65

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz bezüglich des Brandschadens vom 01. Dezember 1995 für das Mitglied, F. K. , B.straße 3, M., zu gewähren.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_66

Die Beklagte hat beantragt,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_67

die Klage abzuweisen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_68

Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gerügt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne Leistungsklage erheben. Tatsächlich verlange der Kläger Freistellung seines Mitgliedes, was nicht von ihr geschuldet sei.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_69

Sie hat weiter die Ansicht vertreten, hinsichtlich des Schadensfalles greife der Ausschlusstatbestand gemäß II. D. Ziffer 1 HB ein. Sie habe auch deswegen keine Versicherungsleistungen zu erbringen, weil das Mitglied des Klägers kein Verschulden an dem Brand treffe und im übrigen Schadensersatzansprüche gegen ihn verjährt seien. Schließlich sei sie auch infolge von Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei, da in der Schadenanzeige vom 13. Januar 1996 - unstreitig - eine bestehende Haftpflichtversicherung des Mitglieds K. nicht erwähnt sei. Dieser habe auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten dürfen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_70

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Feststellungsantrag des Klägers, der ebenfalls Begünstigter des Versicherungsvertrages sei, für zulässig gehalten. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da die Beklagte der Ansicht sei, Versicherungsschutz bestehe nicht. Des weiteren hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Mitglied des Klägers Versicherungsschutz zu gewähren. Sie könne sich nicht auf den Ausschluss II. D. Ziffer 1 ihrer Bedingungen berufen, da diese Bestimmung von einem unbefangenen Leser so zu verstehen sei, dass es sich lediglich um die Präzisierung dessen handele, was nicht als "satzungsmäßige Tätigkeit" verstanden werde. Im übrigen habe der Hinweis, dass satzungsmäßige Tätigkeiten in den Versicherungsschutz fielen, Vorrang vor dem Hinweis auf Geltung der AHB. Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung von K. F. liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_71

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30. Juli 1999 zugestellte Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1999 hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten am 26. August 1999 Berufung einlegen lassen. Diese ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. November 1999 mit einem bei Gericht am 08. November 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_72

Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt insbesondere die Ansicht, Versicherungsschutz bestehe nicht gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 6 a) AHB, der durch ihre HB, II. D Ziffer 1, wiederholt werde. Es bestehe insofern auch kein Widerspruch zu II. A. Ziffer 3 b) HB der Sportversicherung, da dieser nur die Haftung gegenüber geschädigten Dritten aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Vereins, nicht jedoch die Haftung wegen Schäden an fremden Sachen regele. Im übrigen ist sie der Ansicht, sie sei leistungsfrei aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, die darin liege, dass dieser in der Schadenanzeige vom 13. Januar 1996 die Frage nach einer weiteren Haftpflichtversicherung für den Schadenverursacher nicht beantwortet habe.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_73

Die Beklagte beantragt,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_74

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_75

Der Kläger beantragt,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_76

die Berufung zurückzuweisen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_77

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Mit einem nicht nachgelassenen, bei Gericht am 17.02.2000 eingegangenen Schriftsatz vertritt der Kläger die Ansicht, er habe ein berechtigtes Eigeninteresse an der Prozessführung im eigenen Namen, da die Reichweite des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Frage zu klären sei, inwieweit ehrenamtliche Mitglieder überhaupt noch für einen Verein tätig werden könnten, wenn sich hieraus das Risiko von Schadensersatzansprüchen der in Rede stehenden Art ergebe.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_78

Die Akten Staatsanwaltschaft Augsburg - 401 Js 104945/96 - sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_79

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_81

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt. Er klagt im vorliegenden Prozess unzulässigerweise ein fremdes Recht im eigenen Namen ein.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_82

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus § 76 Abs. 1 VVG. Gem. § 76 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer über Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen, er kann sie insbesondere auch klageweise geltend machen (Prölss/Martin, VVG, , 26. Aufl., § 76 Rdnr. 1 ). Der Kläger ist jedoch nicht Versicherungsnehmer der Sportversicherung. Dies ist vielmehr der B.. Der Kläger ist nach den Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten im Rahmen der Sportversicherung gemäß II. A Ziffer 1 c) HB Mitversicherter, nicht Versicherungsnehmer. Das Mitglied des Klägers K. ist nach II. B Ziffer 1 a) HB ebenfalls Mitversicherter in der Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sportversicherung. Als Mitversicherter ist der Kläger nicht gem. § 76 Abs. 1 VVG befugt, die Rechte des ebenfalls Mitversicherten K. prozessual geltend zu machen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_83

Indem der Kläger Feststellungsklage gegen die Beklagte erhebt mit dem Ziel der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seinem mitversicherten Mitglied K. Versicherungsschutz bezüglich des Brandschadens vom 01. Dezember 1995 zu gewähren, macht er als Mitversicherter der Haftpflichtversicherung ein Recht des ebenfalls mitversicherten K. im eigenen Namen prozessual geltend. Insoweit fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen wäre vorliegend nur unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_84

Das Vorliegen der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft ist von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, wobei die Tatsachen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen müssen (vgl. BGH NJW 1993, 919; BGH NJW 1994, 2550; BGH NJW 1994, 653).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_85

Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt zunächst eine Ermächtigung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten voraus (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 45 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 29 ). Es ist davon auszugehen, dass K. den Kläger vorliegend zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat. Die Erteilung der Ermächtigung ist auch stillschweigend möglich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 45 m. w. N.). Von ihrem Vorliegen ist beispielsweise auszugehen, wenn die Prozessführung im offenkundigen Einverständnis mit dem Rechtsinhaber erfolgt (BGH NJW-RR 1988, 127). Hiervon ist auszugehen, da der Kläger die Prozessführung durch ihn mit dem Umstand erklärt hat, hinter ihm stehe eine Rechtsschutzversicherung - woraus der Schluss zu ziehen ist, dass er im Gegensatz zu K. durch die Rechtsschutzversicherung gegen das Kostenrisiko des vorliegenden Prozesses abgesichert ist und er daher im Einverständnis mit K. den vorliegenden Prozess führt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_86

Weiter muss jedoch ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen bestehen (BGH NJW 1999, 1717 m. w. N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 44 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 30 m. w. N.). Ein solches liegt vor, wenn der Kläger ein eigenes rechtliches und nicht nur wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 30 m. w. N). Ein solches rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung hat der Kläger nicht dargetan.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_87

Eine Inanspruchnahme des Klägers für den eingetretenen Schaden aufgrund des Verhaltens seines Mitglieds K. ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_88

Soweit der Kläger das Bestehen eines rechtsschutzwürdigen Eigeninteresses an der Prozessführung im eigenen Namen mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 17.02.2000, damit begründet hat, er habe ein berechtigtes Eigeninteresse an der Klärung der Reichweite des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Frage, inwieweit ehrenamtliche Mitglieder überhaupt für einen Verein tätig werden könnten, wenn sich hieraus das Risiko von Schadensersatzforderungen der in Rede stehenden Art ergebe, ist ihm nicht zu folgen. Der Kläger macht insoweit ein Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage geltend. Dies reicht jedoch nicht aus, um ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts zu begründen. Dass die Entscheidung des Rechtsstreits Einfluss auf die Rechtsposition des Klägers hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_89

Auch Fürsorgegesichtspunkte des Vereins gegenüber seinem als ehrenamtlichem Trainer tätig gewesenen Vereinsmitglied K. begründen kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen. Die angesprochenen Fürsorgegesichtspunkte mögen es rechtfertigen, dass der Kläger sein Mitglied K. von den Kosten der Prozessführung gegen die Beklagte im Innenverhältnis freistellt. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen begründen sie hingegen nicht. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum K. - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung des Klägers - den in Rede stehenden Prozess gegen die Beklagte nicht in eigenem Namen führen sollte.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_90

Der Umstand, dass der Kläger seine Rechtsschutzversicherung nutzt, um in wirtschaftlicher Hinsicht zu Gunsten von K. und des Gebäudeversicherers den vorliegenden Prozess zu führen, begründet ebenfalls kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen. Es handelt sich insoweit um einen rein praktischen Gesichtspunkt, der nicht geeignet ist, ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen zu begründen. Dass der Kläger den Prozess vorliegend zu Gunsten von K. und des Gebäudeversicherers führt, folgt aus dem Umstand, dass der Gebäudeversicherer im Rechtsstreit gegen K. - Landgericht Augsburg - 9 O 4058/99 - erklärt hat, es bestehe keine Absicht, einen Titel gegen K. zu realisieren, soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig sei.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_91

Die Klage war nach alledem bereits als unzulässig abzuweisen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_92

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_93

Streitwert 2. Instanz

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-28/9-u-114-99#rd_94

Wert der Beschwer des Klägers: 164.706,24 DM