Rechtsprechung / OLG Köln / 1999

OLG Köln Beschluss vom 31.08.1999 – 1 U 3/99

ECLI:DE:OLGK:1999:0831.1U3.99.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf den im Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999 enthaltenen Antrag wird entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO festgestellt, dass der Rechtsstreit bis auf eine Hauptforderung von 18.303,66 DM zuzüglich der titulierten Zinsen erledigt ist. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 17.09.1998 - 15 O 515/96 - wird im übrigen für wirkungslos erklärt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-31/1-u-3-99#rd_2

Entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO waren die Wirkungen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1999 ausdrücklich auszusprechen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-31/1-u-3-99#rd_3

Zwar führt die übereinstimmende Erledigungserklärung nach allgemeiner Meinung ohne weiteres zur Wirkungslosigkeit der im Prozess vorangegangenen noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen. Diese Wirkung tritt allein aufgrund der Parteierklärungen ein, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 91 a Rnr. 12 m.w.N.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-31/1-u-3-99#rd_4

Auf Antrag der Parteien kann diese Wirkung analog § 269 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag ist in dem Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999, der auf eine "Berichtigung" des Urteils abzielt, zu sehen.