Rechtsprechung / OLG Köln / 1996

OLG Köln Beschluss vom 24.01.1996 – 11 U 96/95

ECLI:DE:OLGK:1996:0124.11U96.95.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/11-u-96-95#rd_1

Zwar kann "zum Tatbestand" im Sinne des § 320 ZPO auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen gehören. Die von der Beklagten mit Tatbestandsberichtigungsantrag beanstandeten Wendungen sind jedoch Ausfluß rechtlicher Subsumtion, die nicht unter § 320 ZPO fallen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/11-u-96-95#rd_2

Zudem ist im Tatbestand des Urteils wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Dadurch ist ein eindeutiger Tatbestand gegeben, der alle Hinweise in den Entscheidungsgründen, die mit den bezogenen Urkunden unvereinbar sind, von der Wirkung des § 314 ZPO und der Berichtigungsmöglichkeit des § 320 ZPO ausschließt (LAG Köln MDR 1985, 171).