Rechtsprechung / OLG Köln / 1995

OLG Köln Beschluss vom 06.07.1995 – 5 W 46/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0706.5W46.95.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-06/5-w-46-95#rd_1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 2), der früher bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin angestellt war, hat - ebenso wie die Beklagte zu 1) - die Zulässigkeit des gegen ihn bestrittenen Rechtswegs bestritten und geltend gemacht, daß insoweit das Arbeitsgericht zuständig sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-06/5-w-46-95#rd_2

Mit Beschluß vom 28. April 1995, der den Beklagten am 12. Mai 1995 zugestellt worden ist, hat das Landgericht, gestützt auf § 17 a Abs. 3 GVG, den Zivilrechtsweg für zulässig erklärt, weil der Beklagte zu 2) nicht Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen sei (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-06/5-w-46-95#rd_3

Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte zu 1) mit einem am 19. Mai 1995 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält den Beschluß aus sachlichen Gründen für rechtsfehlerhaft und bittet, den Zivilrechtsweg gegenüber dem Beklagten zu 2) für unzulässig zu erklären. Der Beklagte zu 2) hat die Entscheidung hingenommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-06/5-w-46-95#rd_4

II. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 1) überhaupt am Verfahren gemäß § 17 a GVG beteiligt ist; jedenfalls ist ihr Rechtsmittel mangels Beschwer nicht zulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-06/5-w-46-95#rd_5

Allerdings ist nach § 17 a Abs. 4 GVG gegen erstinstanzliche Rechtswegbeschlüsse grundsätzlich die sofortige Beschwerde eröffnet. Der Beklagten zu 1) ist das Rechtsmittel indessen verwehrt, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. § 17 a GVG dient der beschleunigten Durchsetzung des Rechts jeder Partei auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieses Recht wird auf Seiten der Beklagten zu 1), für die unzweifelhaft der Zivilrechtsweg gegeben ist, von der angefochtenen Entscheidung indessen nicht berührt. Betroffen davon sind vielmehr allein die Klägerin und der Beklagte zu 2). Daß der Beklagte zu 2) als Folge der Entscheidung des Landgerichts Streitgenosse der Beklagten zu 1) bleibt, muß jene unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelzuständigkeit hinnehmen.

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Es besteht keine Veranlassung, die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG zuzulassen.

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Wert des Beschwerdeverfahren: 304.966,75 DM.

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