Rechtsprechung / OLG Köln / 1995

OLG Köln Beschluss vom 17.02.1995 – 1 Ss 46/95 (Z) - 45 Z -

ECLI:DE:OLGK:1995:0217.1SS46.95Z45Z.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-17/1-ss-46-95-z-45-z#rd_1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-17/1-ss-46-95-z-45-z#rd_2

Es ist anerkannt, daß fremde - nicht nur geringfügige - Mitschuld an der Unfallentstehung als Milderungsgrund bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., StVG § 24 Rn. 49 m. N.; vgl. auch Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 17 Rn. 18, 28 b).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-17/1-ss-46-95-z-45-z#rd_3

Soweit das Amtsgericht diesen Grundsatz nicht beachtet hat und dem Betroffenen verfahrensfehlerhaft das letzte Wort nicht gewährt hat (§ 258 Abs. 2 StPO i.V. m. § 71 Abs. 1 OWiG), kommen nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten.