Rechtsprechung / OLG Köln / 1995

OLG Köln Urteil vom 08.02.1995 – 2 U 120/94

ECLI:DE:OLGK:1995:0208.2U120.94.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_2

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Bezahlung von Bauhandwerkerrechnungen in Anspruch. Er will für die Beklagte zu 1) Leistungen aus Anlaß der Bauarbeiten erbracht haben, die im Herbst 1992 am ,H. - Einkaufszentrum" in St. A. durchgeführt wurden. Er hat mit Rechnung vom 18.12.1992 (vorgelegt als Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 82 ff. d.A.) 71.164,18 DM in Rechnung gestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_3

Der Kläger hat behauptet, er sei von der Beklagten zu 1) mit der Ausführung von Betonbeseitigungs- und Erdarbeiten beauftragt worden. Der Auftragsumfang sei von dem örtlichen Bauleiter der Beklagten, dem Zeugen P., immer mehr erweitert worden. Es seien umfangreiche Stundenlohnarbeiten durchgeführt worden. Es habe Einigkeit bestanden, daß auf Stundenlohnbasis habe abgerechnet werden sollen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers in erster Instanz, insbesondere der Berechnung der Forderung, wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 71.164,18 DM nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.03.1993 zu zahlen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_6

Die Beklagten haben beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_7

die Klage abzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_8

Sie haben bestritten, die zusätzlichen Aufträge erteilt zu haben. Im einzelnen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_9

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, der Kläger habe für die behauptete Auftragserweiterung keinen Beweis angetreten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_10

Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 11.07.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 11.08.1994 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 17.11.1994 eingegangenen Schriftsatz begründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_11

Der Kläger wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen, tritt nunmehr auch Beweis für seine Behauptungen an. Er macht insbesondere geltend, dem Landgericht habe auffallen müssen, daß wesentlicher Schriftverkehr, auf den in der Klageschrift Bezug genommen sei, nicht mit eingereicht worden sei, und habe deshalb nicht ohne Hinweis auf den offenbar unvollständigen Klagevortrag entscheiden dürfen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_12

Der Kläger beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_13

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_14

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_15

Die Beklagten beantragen,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_16

die Berufung zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_17

Sie wiederholen und vertiefen gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreiten weiterhin die vom Kläger behauptete Auftragserweiterung, die Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundenlohnbasis, die Vertretungsmacht des Zeugen P., derartige Vereinbarungen zu schließen, die Erbringung der berechneten Arbeiten und die Angemessenheit der berechneten Preise.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_18

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_19

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_20

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_21

Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, so daß eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO als geboten erscheint.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_22

Der wesentliche Verfahrensfehler liegt, worüber im Senatstermin Einvernehmen auch mit den Parteien bestand, darin, daß das angefochtene Urteil eine Überraschungsentscheidung enthält. Daß für die behauptete Auftragserweiterung im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten vom Kläger Beweis angeboten werden mußte, war offensichtlich. Das Fehlen des Beweisantritts konnte bei der gegebenen Sachlage erkennbar nur darauf beruhen, daß der Kläger übersehen hatte, daß in der Klageschrift noch keine Zeugen zur Auftragserweiterung benannt waren, daß demgemäß auf die Klageerwiderung unter Benennung der Zeugen erwidert werden mußte.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_23

Es ist den Akten nicht zu entnehmen, daß das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1994 (Bl. 41 d.A.) auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Senatstermin ist ein solcher Hinweis auch nicht erfolgt. Zu einem solchen Hinweis wäre das Landgericht nach der Auffassung des Senats aber verpflichtet gewesen (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen hat, darf das Gericht nach § 278 Abs. 3 ZPO seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Unter rechtlichem Gesichtspunkt in diesem Sinne ist jede die Entscheidung tragende Erwägung zu verstehen, wobei der rechtliche Gesichtspunkt auch verfahrensrechtlicher Natur sein kann (Stein/Jonas/Leipold, 20.Aufl., § 278 Rn. 32, 34; ZPOMünchKomm-Prütting, § 278 Rn. 29 jeweils mit weiteren Nachweisen). Demgemäß ist auch ein unterlassener Beweisantritt ein rechtlicher Gesichtspunkt, auf den unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift hinzuweisen ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 1993, 569, 570).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_24

Davon, daß der Kläger die Frage des Beweisantritts übersehen hatte, war erstinstanzlich auszugehen, da keine der Parteien auf diesen - offensichtlich entscheidungserheblichen Punkt - eingegangen war (vgl. dazu BGH NJW 1991, 637, 638 f.; 1993, 667).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_25

Daß der Kläger in erster Instanz anwaltlich vertreten war und sein Prozeßbevollmächtigter auch von sich aus auf die erforderlichen Beweisantritte hätte hinwirken müssen, schloß die Hinweispflicht des Landgerichts nicht aus. § 278 Abs. 3 ZPO gilt auch für den Anwaltsprozeß (BGH NJW 1989, 717, 718 mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 1993, 569, 570). Auch im Anwaltsprozeß ist es nicht zu billigen, daß Verfahren wegen offensichtlich von den Parteien übersehener Gesichtspunkte in die zweite Instanz gelangen und daß dort erstmals über die für die materiell richtige Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte verhandelt werden muß.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_26

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem Verfahrensfehler. Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich, daß der Kläger zu ordnungsgemäßem Beweisantritt in der Lage ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_27

Weil erstmals in zweiter Instanz zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten verhandelt werden müßte, hält es der Senat nicht für angemessen, von einer Zurückverweisung abzusehen und die Sache selbst zu entscheiden (§ 540 ZPO), zumal die Parteien im Senatstermin gegen eine Zurückverweisung keine Einwände erhoben haben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_28

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da nicht feststeht, welche Partei letztlich obsiegen wird. Für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 8 GKG, wie sie der Kläger nach der Urteilsverkündung angeregt hat, besteht kein Anlaß.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-08/2-u-120-94#rd_30

Berufungsstreitwert und Beschwer beider Parteien: 71.164,18 DM