Rechtsprechung / OLG Köln / 1994

OLG Köln Grundurteil vom 12.12.1994 – 12 U 35/94

ECLI:DE:OLGK:1994:1212.12U35.94.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht findenVolltext

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_2

Der Kläger verlangt als ehemaliger Vertragshändler von der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichs analog § 89 b HGB.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_3

Der Kläger war in der Zeit vom 01.03.1983 bis zur ordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages durch die Beklagte zum 30.06.1993 Vertragshändler der Beklagten. Grundlage der Vertragsbeziehungen der Parteien war ein schriftlicher Händlervertrag. Dieser enthält in der Fassung vom 27.05./15.06.1988 (Anlage K 1) in § 7 Nr. 6 u.a. folgende Klausel:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_4

"Der Vertragshändler ist nicht verpflichtet, T. die Namen seiner Kunden zu nennen, und Mitarbeiter von T. sind dementsprechend nicht berechtigt, sich Namen von Kunden des Vertragshändlers zu notieren, wenn sie Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vertragshändlers erhalten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_5

Der Vertragshändler verpflichtet sich jedoch, eine den jeweils geltenden T.-Richtlinien entsprechende Kundendatei gewissenhaft zu führen und an dem von T. empfohlenen Kundenkontaktprogramm auf seine Kosten teilzunehmen."

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_6

In den Werberichtlinien hierzu heißt es:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_8

Der T.-Händler soll eine lückenlose Kunden- und Fahrzeugdatei führen. Alle Wartungs- und Reparaturarbeiten sollen nachvollziehbar sein. Im Hinblick auf eine optimale Kundenpflege sowie auf eventuelle Überprüfungsaktionen soll die Anschrift des Kunden jeweils auf dem aktuellen Stand sein.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_10

Mit dem Ziel das Ansehen der Marke nicht zu schädigen, wird der T.-Händler alles unternehmen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten mit Kunden zu vermeiden. Dennoch drohende Rechtsstreitigkeiten, Vertragsware betreffend, sind T. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. T. wird den T.-Händler bei der Abwendung von Rechtsstreitigkeiten unterstützen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_12

Im Interesse einer ständigen Produktverbesserung meldet der T.-Händler sich wiederholende Schäden an T.. Das Alter und die Laufleistung des Fahrzeuges sind unerheblich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_15

Markenidentifikation

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_16

Der T.-Händler ist sich bewußt, daß ein einheitliches Erscheinungsbild der Händlerorganisation wesentlich zum Erfolg und zum Ansehen der Marke beiträgt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_17

Er wird die T.-Empfehlungen zur Markenidentifikation im Hinblick auf Betriebsgebäude und -ausstattung, Bekleidung der Mitarbeiter, Organisationsmittel, zum Beispiel Formulare etc., konsequent anwenden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_19

Der T.-Händler verpflichtet sich seinerseits, in seinem Händlerverantwortungsgebiet bzw. Vertragsgebiet des Vertragspartners, für den Verkauf von T.modellen zu werben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_20

Der Betrag des Effektivaufwandes der vom T.-Händler durchzuführenden Werbe- und Verkaufsmaßnahmen sollte 2 % des Neufahrzeugumsatzes des T.-Händlers erreichen (ohne Berücksichtigung des dem T.-Händler von T. oder Vertragshändler gewährten Werbekostenzuschusses).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_22

Im Rahmen dieser Verpflichtung wird der T.-Händler an der koordinierten Händlerwerbung, dem Kundenkontaktprogramm sowie ergänzenden individuellen lokalen Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen teilnehmen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_23

Entsprechend dieser Verpflichtung schloß der Kläger 1988 mit einer Firma M. (im folgenden M. genannt) einen sogenannten Teilnahmevertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die Erfassung sämtlicher Alt- und Neukunden des Klägers durch die M., wobei sich diese verpflichtete, die Kundenkartei des Auftraggebers zu führen und die Kunden im Rahmen des T. Kundenkontaktprogrammes zu betreuen. Des weiteren heißt es in diesem Vertrag:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_24

"Die Firma M. agiert als Treuhänder und verpflichtet sich hiermit, nach den Auflagen des Bundesdatenschutz-Gesetzes zu handeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Schweigepflichten der überlassenen Informationen und auf pflichtgemäße Verwaltung der Kundenadressen. Die M. GmbH verpflichtet sich, die vom Händler treuhänderisch übergebenen Adressen nicht an T. Deutschland GmbH bzw. an Dritte weiterzugeben."

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 58 GA verwiesen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_26

Mit Schreiben vom 14.02.1994 wies die M. die Vertragshändler auf eine "Aktualisierung" dieses Vertrages hin. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_27

"Sehr geehrte Vertragspartner,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_28

nach routinemäßiger Prüfung des mit Ihnen geschlossenen Teilnahmevertrages zum T. K. haben wir den Inhalt des aktuell gültigen Textes um einen Detail-Punkt ergänzt, der für Sie ebenso informativ ist, wie er als Absicherung für Sie zu werten ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_29

Ihr K.-Teilnahme-Vertragstext wird demnach im Passus Vertrags-Laufzeit/-Beendigung mit folgendem Zusatz vervollständigt und damit der tatsächlichen Handhabung, wie sie von Anfang an gehandhabt wurde, angepaßt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_30

"Mit Ausscheiden Ihres Händlerbetriebes aus der T.-Vertriebsorganisation endet automatisch auch Ihr K.-Teilnahmevertrag und damit die Treuhänderschaft der M. GmbH bezüglich der für Sie gespeicherten Adressen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_31

Nach Rückgabe der für Sie aktuell gespeicherten Adressen auf einer Liste an Sie und Ausgleich aller gegenseiten Ansprüche gegenüber T. Deutschland bzw. Beantwortung etwaiger Rückfragen solche Ansprüche betreffend, erfolgt die physische Löschung vom M. Datenspeicher, so daß danach keinerlei Zugriff auf Ihre Adressen mehr möglich ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_32

Bitte bestätigen Sie die Vertragsergänzung durch Rücksendung der rechtsgültig unterzeichneten Kopie dieses Schreibens."

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_33

Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der M. war der Vertrag, der er mit Schriftsatz der Beklagen vom 10.11.1994 zur Akte gereicht worden ist (vgl. Bl. 422 ff. GA). Darin heißt es:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_35

Gegenstand dieses Vertrages ist die Organisation und Durchführung eines T.-Kundenkontaktprogrammes (K.). Wesentlicher Bestandteil dieses Programms ist eine ständige Betreuung der inländischen T.-Handelsorganisation, deren Kunden und T. sowie die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der inländischen T.-Handelsorganisation, deren Kunden und T..

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_37

Dieses K. umfaßt - unter Wahrung des Datenschutsgesetzes - die Erfassung der Anschriften der bisherigen und zukünftigen Kunden, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch die Interessenten der T.-Händler.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_39

M. darf Kundenadressen Dritten, insbesondere nicht T. zugänglich machen. T. ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Kundenadressen der T.-Händler von M. zu fordern."

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_40

Unter Ziffer 11.1 heißt es sodann:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_41

"M. ist verpflichtet, im Verhältnis zu Dritten über Inhalt und Umfang der für T. (die Beklagte) auszuführenden Arbeiten sowie sämtlicher von T. enthaltener oder für T. erstellter Unterlagen strengstens Stillschweigen zu bewahren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht zahlt M. an T. eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen von T. gestellt ist, höchstens jedoch um DM 10.000,00."

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_42

Der Kläger stellte in Erfüllung seiner sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtung der M. die Daten seiner Kunden zur Verfügung.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_43

Nach Beendigung des Vertragshändlervertrages verlangte der Kläger zunächst einen Ausgleich in Höhe von 146.638,40 DM. Mit der Klage hat er 102.646,88 DM geltend gemacht. Wegen der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.11.1993 (Bl. 126 ff. GA) verwiesen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_44

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei in den Besitz der Kundendaten gelangt, da die M. dieseaten kenne und infolge der wirtschaftlichen Verflechtungen als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen sei. Außerdem habe die M. die Kundenadressen nach Beendigung des Händlervertrages nicht an ihn herausgegeben, die Kunden seien auch nach wie vor seitens der M. beworben worden. Er hat die Auffassung vertreten, durch die vertragliche Gestaltung werde in unzulässiger Weise § 89 b HGB umgangen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_45

Der Kläger hat beantragt,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_47

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102.646,88 DM nebst 12 % Zinsen aus 65.000,00 DM ab Klagezustellung und aus 37.646,88 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 29.11.1993 zu zahlen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_48

Die Beklagte hat beantragt,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_50

die Klage abzuweisen,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_51

sowie widerklagend - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage -

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_53

festzustellen, daß dem Kläger über den geltendgemachten Betrag von 102.646,88 DM keine weiteren 43.991,52 DM Ausgleichsanspruch zustehen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_54

Sie hat behauptet, die Betreuung eines Kunden habe in jedem Fall mit dem Ausscheiden des Händlers aus der T.-Vertriebsorganisation geendet. Zur Absicherung der Vertraulichkeit der von den jeweiligen Händlern der M. überlassenen Anschriften der Kunden sei in dem Vertrag zwischen der Beklagten und der M. weiter vereinbart, daß nach Auslaufen des Vertrages M. den Händlern in maschinenlesbarer Form die vom jeweiligen Händler gelieferten Adressen herauszugeben habe (vgl. Z. 12.3 des Vertrages der Beklagten mit M.).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_55

Der Kläger hat weiter beantragt,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_57

die Widerklage abzuweisen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_58

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 89 b HGB seien nicht erfüllt, weil es bereits an der Verpflichtung des Klägers gefehlt habe, der Beklagten die Daten seiner Kunden offenzulegen. Damit habe die Beklagte schon nicht die Möglichkeit gehabt, den Kundenstamm sofort und ohne weiteres nach Vertragsbeendigung zu nutzen. Die Verpflichtung des Klägers, an dem Kundenkontaktprogramm teilzunehmen, begründe keine rechtliche Verpflichtung zur Überlassung der Daten an die Beklagte, sondern nur eine solche zur Überlassung an die M.. Dieser sei es verboten, die Adressen an die Beklagte weiterzugeben. Die M. sei verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Kundendaten an den Kläger herauszugeben. Daß der Beklagten die Erfolge des Kundenkontaktprogrammes zuflössen, sei nicht entscheidend, weil die Teilnahme des Klägers am Kundenkontaktprogramm nicht mit der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes gleichzusetzen sei. Schließlich habe der Kläger die Höhe seines Ausgleichsanspruches nicht schlüssig dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_59

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt; er hat sein Rechtsmittel auch ordnungsgemäß begründet. Er trägt vor, daß er für die Beklagte seit 1983 das Verkaufsgebiet im Raum Nürnberg aufgebaut habe. Mit der Einschaltung der M. wolle sich die Beklagte dem Ausgleichsanspruch entziehen. Tatsächlich handele es sich bei der M. um die Marketing-Abteilung der Beklagten, wie sich daraus ergebe, daß die Beklagte sämtliche Aktionen der M. vorgebe. Auch sei die M. über die japanische Muttergesellschaft der Beklagten gesellschaftsrechtlich mit der Beklagten verbunden. Die Kenntnisse der M. müsse sich die Beklagte wie eigene zurechnen lassen. Dabei gehe die Tätigkeit der M. über eine reine Kundenbetreuung hinaus. Die Beklagte führe über die M. eine intensive Kundenbetreuung durch, so daß schon während der Laufzeit des Händlervertrages eine starke Bindung der Kunden an die Beklagte eintrete. Es komme daher nicht darauf an, wenn sich die Beklagte verpflichte, bei Vertragsbeendigung auf die Kundendaten zu verzichten.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_60

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet der Kläger ausgehend von dem im letzten Vertragsjahr in bezug auf Mehrfachkunden erzielten Umsatz in Höhe von 237.793,01 DM unter Zugrundelegung von anderen Automobilherstellern ihren Handelsvertretern gewährten Durchschnittsprovisionen von 15,5 % unter Abzug eines Provisionsanteils von 2,5 % für Verwaltungskosten, mithin 13 %. Hiervon sei der übliche Abzug von 25 % wegen der sogenannten "Sogwirkung der Marke" nicht zu machen, weil die Beklagte den Kläger wegen des seit 1990 zunehmenden Ostgeschäftes nicht in ausreichendem Umfange mit Neufahrzeugen beliefert habe. Hieraus errechnet der Kläger einen Ausgleich für insgesamt fünf Jahre im Gesamtbetrag von 92.636,50 DM. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung (Bl. 240 ff. GA) verwiesen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_61

Der Kläger beantragt,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_63

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 05.01.1994 - Az.: 88 O 110/93 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.636,50 DM nebst 12,5 % Zinsen ab dem 01.07.1993 zu zahlen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_64

Die Beklagte beantragt,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_66

die Berufung zurückzuweisen,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_68

hilfsweise ihr zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_69

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie bestreitet, mit der M. in irgendeiner Form verflochten zu sein. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen sei es der M. verboten, die Kundendaten an sie, die Beklagte, weiterzuleiten. Desweiteren sei die M. verpflichtet, nach Beendigungs des Vertragshändlervertrages die Kundendaten zu löschen und die Kundenlisten den Vertragshändlern zurückzugeben. Das sei auch geschehen. Damit könne die Beklagte nach Vertragsbeendigung die Kundenadressen nicht nutzen. Die Richtigkeit der Berechnung der Höhe des geltendgemachten Ausgleichsanspruches bestreitet die Beklagte.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_70

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, ferner auf die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_71

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_72

Die zulässige Berufung, mit der der Kläger sich lediglich - teilweise - gegen die Abweisung seiner Klage wendet, hat im tenorierten Umfang Erfolg.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_73

Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB gegen die Beklagte zu. Nach dieser Vorschrift kann ein Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhätnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_75

der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_77

der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustandekommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_79

die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_80

Diese Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Vertragshändler unter bestimmten, nachfolgend genannten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, Anwendung.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_82

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien war - was nicht streitig ist - derart ausgestaltet, daß es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpfte, der Kläger war vielmehr derart in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. BGH BB 1993, 2401; NJW 1994, 657 (658)).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_84

Auch die weitere Voraussetzung des Ausgleichsanspruches, wonach der Vertragsländer verpflichtet sein muß, dem Hersteller oder Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH a.a.O.), ist nach Ansicht des Senates trotz der von der Beklagten vorgegebenen Vertragsgestaltung erfüllt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_85

Allerdings heißt es im Vertragshändlervertrag u.a.:

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_86

"Der Vertragshändler ist nicht verpflichtet, T. die Namen seiner Kunden zu nennen, und Mitarbeiter von T. sind dementsprechend nicht berechtigt, sich Namen von Kunden des Vertragshändlers zu notieren ...".

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_87

Die Beklagte hat jedoch die Nutzung des Kundenstamms der Vertragshändler - auch des Klägers - für ihre Zwecke dadurch sichergestellt, daß sie den Kläger wie auch die anderen Vertragshändler verpflichtet hat, eine ihren jeweiligen Richtlinien entsprechende Kundendatei gewissenhaft zu führen und die Kundendaten einem von ihr bestimmten - nach ihrer Darstellung von ihr unabhängigen und ihr gegenüber bezüglich der konkreten Daten zur Verschwiegenheit verpflichteten - Unternehmen kontinuierlich zur Verfügung zu stellen, was der Kläger auch getan hat.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_88

Es macht nach Auffassung des Senats für den Ausgleichsanspruch rechtlich keinen Unterschied, daß der Kläger während der Vertragslaufzeit die Kundendaten nicht der Beklagten selbst, sondern der M. zu überlassen hatte. Die Beklagte hat der M. vertraglich die Organisation und Durchführung des Kundenkontaktprogrammes übertragen. Inhalt dieses Programmes war die ständige Betreuung und Bewerbung der T.kunden. Ebenso wie es nicht erheblich ist, welchen Zweck der Hersteller mit einer vertraglich begründeten Pflicht des Händlers zur Offenlegung seiner Kundendaten verfolgt (vgl. BGH LM § 276 (Hb) BGB Nr. 66 = NJW-RR 1993, 678; NJW 1994, 657 (658)), macht es auch keinen Unterschied, ob die Beklagte die Kundenbetreuung selbst oder durch ein Drittunternehmen durchführte. Denn mit der "ausgelagerten" Kundenbetreuung verfolgte die Beklagte den gleichen Zweck, wie wenn sie diese im eigenen Unternehmen durchgeführt hätte. Durch gezielte Werbung und andere Marketingmaßnahmen, wie z.B. Kundenbefragungen, wollte sie den Absatz ihrer Produkte fördern. Es ist dann unerheblich, ob die Beklagte diese Tätigkeiten durch "eigene Leute im eigenen Unternehmen" durchführte oder - wie hier - durch ein Drittunternehmen durchführen ließ, zumal weder dargetan noch aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist, daß die Beklagte die Kundendaten des Klägers, wenn sie selbst sie erhalten hätte, weitergehend als die Firma M. genutzt hätte oder hätte nutzen können - ausgenommen die Möglichkeit, daß sie selbst dann bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger dessen Kunden hiervon und von der - diesen im Zweifel ohnehin schon bekannten - Existenz eines oder mehrerer anderer T.-Vertragshändler im maßgeblichen Gebiet unmittelbar durch Anschreiben hätte unterrichten und Wertmaterial hätte zusenden können. Im Hinblick auf den Zweck des Ausgleichsanspruches, nämlich dem Vertragshändler eine Vergütung dafür zu gewähren, daß er - wie der Kläger - dem Hersteller/Lieferanten einen Kundenstamm geworben hat, den dieser - nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - weiter nutzen kann (BGHZ 24, 214 (222)), reicht es unter den gegebenen Umständen aus, daß die Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten an ein von der Beklagten bestimmtes Unternehmen bestand. Auf eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtung dieses Drittunternehmens mit dem Hersteller/Lieferanten kommt es nicht an.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_89

Ohne Belang ist, daß der Kläger nicht bei Vertragsende zur Bekanntgabe der Daten seiner Kunden - eine andere konkrete Möglichkeit der "Übertragung" seines Kundenstammes ist im Verhältnis der Parteien zueinander nicht ersichtlich - verpflichtet war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst bei Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragslaufzeit durch laufende Übermittlung der Kundendaten an den Hersteller/Lieferanten zu erfüllen ist (BGH BB 1993, 2401; LM § 246 BGB (Hb) Nr. 66 = NJW-RR 1993, 678 = WM 1993, 1464).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_90

Durch die Überlassung der Kundendaten an die M. ist auch die weitere Voraussetzung des Ausgleichsanspruches, wonach der Hersteller bzw. Lieferant in der Lage sein muß, sich die Vorteile des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung sofort und ohne weiteres nutzbar zu machen, erfüllt. Die M. war tatsächlich in der Lage, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Kundendaten im Interesse der Beklagten zu nutzen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_91

Nach der Vertragsgestaltung ist diese Möglichkeit der Nutzung der Kundenadressen, die die M. zuvor durch laufende Übermittlung der Kundendaten bereits zur Verfügung hatte, nicht ausgeschlossen. In dem zwischen dem Kläger und der M. zustandegekommenen Teilnahmevertrag aus dem Jahre 1988 (Bl. 58) war die Löschung der Kundendaten nicht vorgesehen. Dafür, daß das seinerzeit auch so gewollt war, spricht auch die von der M. - offenbar auf Veranlassung der Beklagten hin - vorgenommene Änderung des Inhaltes des K.-Teilnahmevertrages, wie er sich aus dem Rundschreiben der M. vom 14.02.1994 (Bl. 252 GA) ergibt. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese nach Beendigung des Vertragshändlervertrages zwischen den Parteien erfolgte Änderung, die möglicherweise deshalb erfolgt ist, weil man erkannt hat, daß es für die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs darauf ankommen könnte, ob eine Löschung der Kundendaten zu erfolgen hat und/oder erfolgt, ohne Bedeutung. Schließlich ist auch in dem zwischen der Beklagten und der M. geschlossenen Vertrag, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.11.1994 zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 422 ff. GA), eine Löschung der Kundendaten durch die M. nicht vorgesehen, jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_92

Auch auf § 7 Nr. 6 des Vertragshändlervertrages kommt es insoweit nicht an, da es - wie bereits ausgeführt - rechtlich keinen Unterschied macht, ob der Vertragshändler die Daten seiner Kunden der Beklagten oder einem von dieser bestimmten (dritten) Unternehmen zur Verfügung zu stellen hatte. Daher ist es auch unerheblich, daß der zwischen dem Kläger und M. geschlossene Vertrag (Bl. 58 GA) es der M. verbot, Kundenadressen an die Beklagte weiterzugeben. Auf Ziffer 7. des Vertrages der M. mit der Beklagten, der diesem Verbot inhaltlich entspricht, kommt es nicht an. Ohnehin ist zu beachten, daß dieses Verbot, das der M. durch die Beklagte auferlegt worden ist, nur von eingeschränkter Bedeutung ist, da die M. nach Ziffer 11.1 zugleich unter anderem verpflichtet worden ist, gegenüber Dritten über Inhalt und Umfang der für die Beklagten ausgeführten Arbeiten sowie sämtlicher von der Beklagten erhaltener oder für die Beklagte erstellter Unterlagen strengstes Stillschweigen zu bewahren.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_93

Unerheblich ist desweiteren, daß die M. nach Behauptung der Beklagten die Kundendaten nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses an die Händler zurückgibt und entsprechende Dateien bei sich löscht. Das ist deshalb unerheblich, weil es für die Berechtigung des Ausgleichsanspruches nicht darauf ankommt, ob der Hersteller/Lieferant die Kundenadressen nach Vertragsbeendigung tatsächlich nutzt; die bloße Möglichkeit hierzu reicht aus. Entschließt sich nämlich der Hersteller, von den Kundendaten keinen Gebrauch zu machen, hat das keinen Einfluß auf den Ausgleichsanspruch (BGH ZIP 1987, 1383 (1385)). Für die Entscheidung kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob die Beklagte nur bei einem Vertragsbruch oder einer unerlaubten Handlung der M. in unmittelbaren Besitz der Kundendaten gelangen könnte.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_94

Abgesehen davon kommt es - wie der Kläger zur Recht geltend macht - für die grundsätzliche Zubilligung des Ausgleichsanspruches nach § 89 b HGB auch nicht darauf an, ob die Beklagte bzw. die M. nach Beendigung des Vertragshändlervertrages ganz konkret in der Lage sein muß, Zugriff auf die einzelnen Kundenadressen zu nehmen. Entscheidend ist insoweit vielmehr, daß durch die Tätigkeit/Betreuung des Vertragshändlers dem Hersteller bzw. Lieferanten Kunden zugeführt werden, somit nach Vertragsbeendigung die Beklagte einen Vermögensvorteil genießt, den sie ohne das Tätigwerden des Händlers nicht hätte. Ausschlaggebend für die Zubilligung des Ausgleichsanspruches ist nicht die Überlassung des Kundenstammes an sich, sondern die Kontinuität des Kundenkreises vor und nach dem Ausscheiden des Vertragshändlers. Denn der Vermögensvorteil des Herstellers bzw. Lieferanten besteht in dem Vorhandensein gerade dieses Kundenstammes, den er ohne das Tätigwerden des Händlers nicht erlangt hätte und der ihm somit nicht zugute käme (so schon Schmidt DB 1979, 2357 (2360); von Westphalen Beilage DB 1979 S. 9 ff.). Zwar kann der einzelne Kunde, wenn denn bei Beendigung des Vertragshändlervertrages die beim Hersteller bzw. Lieferanten oder den von diesen bestimmten Dritten vorhandenen Kundendaten tatsächlich gelöscht werden, nicht mehr direkt angeschrieben und beworben werden; das hindert jedoch nicht grundsätzlich die Zubilligung des Ausgleichsanspruches, da es insoweit entscheidend darauf ankommt, daß der Hersteller bzw. Lieferant durch das Tätigwerden des Händlers einen Kundenstamm als Vermögensvorteil erlangt hat, der ihm auch nach Beendigung des Vertragshändlervertrages ohne weiteres zugute kommt. Jedenfalls kann die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch besteht oder nicht, aus der Sicht des Senats nicht allein oder wesentlich davon abhängen, ob der Hersteller/Lieferant bei Beendigung des Vertragshändlervertrages die Möglichkeit hat, dem Kunden des bisherigen Vertragshändlers durch "individuelles" Formularschreiben die Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses und/oder die Existenz eines oder mehrerer Vertragshändler mitzuteilen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_95

Daß die Zubilligung des Ausgleichsanspruches grundsätzlich nicht durch die "Sogwirkung der Marke" ausgeschlossen ist, hat der BGH bereits mehrfach entschieden. Danach entspricht es der Lebenserfahrung, daß bei der Entscheidung über den Kauf eines Neufahrzeuges neben der Marke auch der Werbung des Vertragshändlers einschließlich seiner Betreuung und seiner Serviceleistungen eine nicht völlig bedeutungslose Rolle zukommt (BGH NJW 1983, 2877 (2879); ZIP 1987, 1383 (1388), BB 1993, 2401).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_96

Da somit mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Kläger ein Ausgleich zu zahlen sein wird, aber die Höhe des Ausgleichsanspruchs noch weiterer Aufklärung bedarf, konnte der Senat über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden (BGHR § 89 b Abs. 1, Grundurteil 1).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_97

Einer Kostenentscheidung sowie eines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es vorliegend nicht.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94#rd_98

Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.