Rechtsprechung / OLG Köln / 1994

OLG Köln Urteil vom 26.01.1994 – 6 U 99/93

ECLI:DE:OLGK:1994:0126.6U99.93.00

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Tenor§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_2

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_4

Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_6

Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG entspro-chen, denn es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, sich mit unrichtigen Angaben in fremde Vertragsverhältnisse zu drängen, wie es mit der im vorliegenden Verfahren beanstandeten Briefaktion des Antragsgegners geschehen ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_8

Zwar ist unstreitig der Vertrag der Antrag-stellerin mit der Firma W. R. K. GmbH zur Belegung von Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16. April/21. April 1987 zum 20. April 1992 beendet worden. Wie aber bereits in dem Urteil des Senats vom 19. November 1993 in dem Verfah-ren 6 U 151/93 (81 O 125/92 LG Köln) ausgeführt, werden die von der Antragstellerin bzw. von den "Franchisenehmern" der Antragstellerin mit den einzelnen Werbekunden abgeschlossenen Verträge da-von nicht berührt. Dies macht auch die Regelung in Abschnitt D der Vereinbarung der Antragstellerin mit der Firma W. R. K. GmbH deutlich.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_10

Entgegen den Angaben des beanstandeten Schrei-bens kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsgegner und bzw. oder die Firma W. R. K. GmbH "ab sofort" für die Werbung in dem Schrei-ben angeführten Märkten zuständig und "alleiniger Vertragspartner und Zahlungsempfänger" für das von den Werbekunden für die Werbung auf Einkaufswagen zu entrichtende Entgelt ist. Daß aber ein Einwir-ken auf die Vertragspartner der Antragstellerin bzw. ihrer "Franchisenehmer" mit derartigen Fehl-informationen grob wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG ist, bedarf keiner Darlegung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_12

Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung ih-res Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin selbst Werbeverträge mit den einzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies nur durch ihre "Franchi-senehmer" geschieht. Die beanstandete Wettbewerbs-maßnahme des Antragsgegners wendet sich jedenfalls auch gegen die "Franchisenehmer" der Antragstelle-rin, die an die Antragstellerin neben einer "Ein-trittsgebühr" unstreitig laufende Lizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit Werbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist schon deshalb unmittelbar durch die streitgegen-ständliche Werbeaktion des Antragsgegners betrof-fen. Der Antragsgegner wiederum ist als Handelnder passivlegitimiert. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsgegner auch im Auftrag der Firma W. R. K. GmbH tätig geworden ist. Dies berührt nicht sei-ne Verantwortlichkeit als - zumindest - Mit-Störer (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 14 Rdnr. 2 ff. m.w.N.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_14

Schließlich besteht auch die Gefahr, daß der An-tragsgegner die beanstandete Aktion zukünftig wie-derholen wird. Da bereits ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist die Gefahr einer erneuten Begehung derartiger Verstöße zu vermuten. Umstände, die ge-eignet wären, das streitgegenständliche Schreiben als einmalige Aktion des Antragsgegners erscheinen zu lassen, sind weder dem Inhalt des beanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des Antragsgegners zu entnehmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_16

Die Kostenentscheidung der danach erfolglosen Berufung des Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/6-u-99-93#rd_18

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver-kündung rechtskräftig.