Rechtsprechung / OLG Köln / 1991

OLG Köln Schlussurteil vom 11.12.1991 – 11 U 112/91

ECLI:DE:OLGK:1991:1211.11U112.91.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 8. April 1991 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 0 492/90 - abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 27,5 % und der Beklagte zu 1) 72,5 %. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu erstatten. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_3

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist be-gründet und führt zur Abweisung der gegen ihn ge-richteten Klage. Abgesehen von der erforderlichen Anpassung der genannten Daten gilt hier dasselbe, was der Senat in seinen Urteilen vom 6. November 1991 in den Parallelsachen 11 U 61/91, 11 U 62/91 und 11 U 63/91 ausgeführt hat:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_4

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Be-klagten zu 2) ist verjährt, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob zunächst eine Haftung gegeben ge-wesen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_5

Ansprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens, wie sie nach Sach-lage allein in Betracht kommen, verjähren nach § 852 Abs.1 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_6

Da die zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Klage am 31. August 1990 beim Landgericht einge-reicht worden ist und dem Beklagten zu 2) am 14. September 1990 zugestellt worden ist, kommt es darauf an, ob der Kläger die erforderliche Kenntnis vor dem 31. August 1987 erlangt hat. Das ist zu be-jahen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_7

Dem Kläger sind die Kenntnisse und Erkenntnismög-lichkeiten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts G. zuzurechnen, der gerade damit betraut war, den Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH NJW 1989/2323).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_8

Wie nicht streitig ist, haben der Kläger und zahl-reiche andere Geschädigte Rechtsanwalt G. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Einsätze wie auch etwaige buchmäßige Guthaben verloren wa-ren. Rechtsanwalt G. war bekannt, daß Strafverfahren eingeleitet worden waren, und er er-wartete, daß diese Verfahren Material für das zi-vilrechtliche Vorgehen erbringen würden. Es ist auch unstreitig, daß er das Urteil vom 25. Mai 1985 Anfang 1986 angefordert und erhalten hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_9

Abgesehen davon, daß es unglaubhaft ist, daß Rechtsanwalt G. nicht gewußt und nicht überprüft haben sollte, welcher Tatkomplex, welche Täter und welche Mandanten durch dieses Urteil be-rührt wurden, würde jedenfalls das behauptete Un-terbleiben einer derartigen Prüfung den Kläger nicht entlasten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_10

Rechtsanwalt G. war damit beauftragt, die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hin-sicht aufzuklären. Er hat insoweit auch Bemühungen unternommen, und es wäre als rechtsmißbräuchlich zu werten, wenn er sich dann in Kenntnis der Tatsache, daß das bei seinen Unterlagen befindliche Urteil geeignet war, die erforderliche Aufklärung herbei-zuführen, dazu entschlossen haben sollte, es zu ignorieren.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_11

Es geht dabei nicht um die zuvor im Rechtsstreit erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ge-schädigten, der nur unbestimmte Kenntnisse hat, die Obliegenheit trifft, sich über den Verlauf und Aus-gang eines Strafverfahrens zu erkundigen. Der Klä-ger hat sich durch seinen Beauftragten um eine Auf-klärung bemüht und hat die Mitteilung nur nicht ausgewertet, was ihm ohne weiteres zuzumuten gewe-sen wäre.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_12

Es mag zweckmäßig gewesen sein, eine Klageerhebung zurückzustellen, bis bezüglich aller Tatverdächti-gen Klarheit über die Art ihrer Beteiligung be-stand. Das ändert aber nichts daran, daß hinsicht-lich des Beklagten zu 2) der Lauf der Verjährung begonnen hatte. Zusätzliche Aufklärungen wegen sei-nes Tatbeitrages waren nicht zu erwarten, und inso-weit sind ersichtlich auch keine Bemühungen mehr unternommen worden. Insbesondere war der Beginn der Verjährung nicht davon abhängig, ob der Kläger oder sein Beauftragter über den Ausgang eines in Düssel-dorf gegen Mitarbeiter der dortigen Filiale anhän-gigen Strafverfahrens unterrichtet wurden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_13

Auf § 852 Abs. 3 BGB kann die Klage gegen den Be-klagten zu 2) nicht gestützt werden und wird sie vom Kläger auch nicht gestützt. Es ist nicht strei-tig, daß er in der hier in Frage stehenden Zeit keine Zahlungen mehr aus den Einnahmen der betei-ligten Firmen erhalten hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/11-u-112-91#rd_14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr. 2 und Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 207.429,60 DM

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Beteiligung des Beklagten zu 2) und Beschwer des Klägers: 57.000,-- DM