Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2014

OLG Koblenz Urteil vom 01.09.2014 – 12 U 1136/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0901.12U1136.12.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Schadensereignis am 13.12.2006 im …[X]er Hauptbahnhof in Anspruch, bei dem der von der Klägerin angemietete Triebwagen VT 253 beschädigt wurde. Die Beklagte ist der Klägerin unstreitig zu 100 % schadensersatzpflichtig. Sie hat bereits Zahlungen in Höhe von 130.000,00 € erbracht.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1. an sie 36.304,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen;

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2. an sie 2.180,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_2

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.539,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2007 sowie 2.080,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_3

Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 164.539,92 € zusteht. Darin sind Reservehaltungskosten von 59.892,00 € enthalten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_4

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die der Klägerin zuerkannten Vorhaltekosten. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Reservehaltungskosten bei der Klägerin nicht gegeben sind.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18.09.2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_5

Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] eingeholt und den Sachverständigen im Termin vom 11.08.2014 zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Gutachten vom 28.04.2014 (Bl. 362 - 368 GA) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2014 verwiesen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_6

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat sieht die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug im vorliegenden Fall als gegeben an. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_7

Nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Beklagte insoweit nicht angreift, steht fest, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt zwei Fahrzeuge als Reserve vorgehalten hat und damit auch das Risiko von fremdverschuldeten Unfällen abgedeckt werden sollte. Ein Bedürfnis für die Vorhaltung von Triebwagen auch für Ausfälle wegen fremdverschuldeter Unfälle hat nach der Aussage des Zeugen ...[B] bestanden, da es allein im Jahr 2006 fünf solcher Unfälle gegeben hat. Die Klägerin hat den Ausfall des Triebwagens wegen des Schadensereignisses vom 13.12.2006 durch ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug kompensiert.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_8

Durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] wird das Vorbringen der Klägerin, sie habe die beiden Reservefahrzeuge auch für Ausfälle durch fremdverschuldete Unfälle vorgehalten, letztlich bestätigt. Der Sachverständige hat berechnet, welche Reservehaltung die Klägerin ohne Berücksichtigung fremdverschuldeter Ausfälle betreiben muss. Für die präventive Instandsetzung der Fahrzeugflotte, bestehend aus 10 Fahrzeugen der Bauart Lint 27 und 18 Fahrzeugen der Bauart Lint 41, werden nach den Berechnungen des Sachverständigen 1,1 Fahrzeuge benötigt. Für das weitere Fahrzeug vom Typ GTW hat der Sachverständige für die präventive Instandsetzung 0,1 Fahrzeuge als erforderlich angesehen. Für die korrektive Instandsetzung im Fall aktueller Schäden (Ausfälle im Bereich Motor/Getriebe, Bremsen, Fenster, Türen, Heizungen, elektrische Störungen) ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Reservehaltung von 0,4 Fahrzeugen erforderlich. Wegen eigenverschuldeter Unregelmäßigkeiten beträgt die Reservequote 0,1 Reservefahrzeuge. Im Ergebnis summiert sich die erforderliche Reservehaltung für andere als fremdverschuldete Ausfälle so auf 1,7 Fahrzeuge.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_9

Bei dieser Berechnung stehen die beiden von der Klägerin vorgehaltenen Reservefahrzeuge für fremdverschuldete Ausfälle mit einem Anteil von 0,3 Fahrzeugen zur Verfügung. Der Senat sieht bereits darin eine messbar erhöhte Reservehaltung wegen des Risikos, dass ein Fahrzeug wegen fremdverschuldeter Ereignisse ausfällt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_10

Der Fahrzeuganteil, der für fremdverschuldete Ausfälle zur Verfügung steht, ist tatsächlich sogar höher anzusetzen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] sind zur Abdeckung der präventiven Instandsetzung der Lint und des GTW 1,2 Reservefahrzeuge erforderlich. Die beiden von der Klägerin in Reserve gehaltenen Fahrzeuge werden allerdings nicht im Umfang von 1,2 Fahrzeugen für Ausfälle wegen der präventiven Instandsetzung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass der GTW bei einem Ausfall im Rahmen der präventiven Instandsetzung nicht durch die beiden Reservefahrzeuge, sondern durch die W. Bahn ersetzt wird. Damit reduziert sich die Inanspruchnahme der beiden Reservefahrzeuge für Ausfälle wegen der präventiven Instandsetzung um 0,1 auf 1,1 Fahrzeuge. Das hat zur Folge, dass die beiden Reservefahrzeuge nur mit einem Anteil von 1,6 Fahrzeugen für andere als fremdverschuldete Ausfälle benötigt werden und somit mit einem Anteil von 0,4 Fahrzeugen für fremdverschuldete Ausfälle eingesetzt werden können.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_11

Möglicherweise ist der Fahrzeuganteil, der für fremdverschuldete Ausfälle zur Verfügung steht, noch weiter zu erhöhen. Die Klägerin hat unstreitig seit dem Jahr 2011 wegen der anstehenden Revision 1 einen zusätzlichen 30. Triebwagen angemietet. Sie hat im Hinblick auf das zusätzliche Fahrzeug die Standzeiten für die Revision 1 herausgerechnet und die Inanspruchnahme der beiden zum Unfallzeitpunkt vorgehaltenen Reservefahrzeuge wegen der präventiven Instandsetzung auf lediglich 0,96 Fahrzeuge beziffert.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_12

Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 10.01.1978 (Az. VI ZR 164/75) davon aus, dass der Ersatz von Vorhaltekosten im Schadensfall nicht voraussetzt, dass eigens für fremdverschuldete Unfälle ein Reservefahrzeug vorgehalten wird. Es reicht aus, wenn der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hat und sich diese Vorsorge schadensmindernd ausgewirkt hat. Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs folgt nach der Auffassung des Senats, dass der Schädiger die Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug bereits dann ersetzen muss, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält. Es ist nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug eigens für diesen Fall in Reserve gehalten wird. Die Klägerin muss sich auch nicht auf nur einen Anteil der Reservehaltungskosten verweisen lassen. Der Bundesgerichtshof weist in der oben zitierten Entscheidung eine solche Aufteilung des Vorsorgeaufwands ausdrücklich zurück (BGH aaO, zitiert nach juris, Rn. 11, 12). Die Klägerin hat daher, auch wenn ein Reservefahrzeug nur zum Teil für fremdverschuldete Ausfälle vorgehalten wird, Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten für ein ganzes Reservefahrzeug.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_13

Die vom Landgericht zuerkannten Vorhaltekosten in Höhe von 59.892,00 € sind damit nicht zu beanstanden. Die weiteren zuerkannten Positionen greift die Beklagte nicht an.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2014-09-01/12-u-1136-12#rd_14

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für Reservefahrzeuge bei fremdverschuldeten Unfällen ist bereits höchstrichterlich entschieden. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung ab.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 34.539,92 €.