Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2007

OLG Koblenz Beschluss vom 09.01.2007 – 11 U 1392/06

ECLI:DE:OLGKOBL:2007:0109.11U1392.06.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 05.09.2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 15.11.2006 auf 12.909,36 EUR festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-01-09/11-u-1392-06#rd_1

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass in dem Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Mainz vom 05.09.2006 das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Beträge für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Er weist darauf hin, dass es gemäß § 708 Ziffer 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar hätte erklärt werden müssen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-01-09/11-u-1392-06#rd_2

Er stellt den Antrag, das angefochtene Urteil vom 05.09.2006 in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dahingehend abzuändern, dass das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklärt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-01-09/11-u-1392-06#rd_3

Er verweist darauf, dass er nun gemäß § 707 Abs. 1 ZPO den Antrag gestellt habe, dass die Fortführung der Zwangsvollstreckung von der Erbringung einer Sicherheit abhängig gemacht werden solle, da der Rechtsstreit nun im Nachverfahren fortgesetzt werde.

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Der Berufung des Klägers fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-01-09/11-u-1392-06#rd_4

Der Kläger hätte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils abwarten können, die ohne Einlegung seiner Berufung ab dem 21.10.2006 eingetreten wäre. Dann hätte er aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vollstrecken können, ohne eine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-01-09/11-u-1392-06#rd_5

Hierauf und auf die Entscheidung des OLG Köln NJW-RR 2006, Seite 66, in der dies genauso gesehen wird, wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 02.01.2007 telefonisch hingewiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-01-09/11-u-1392-06#rd_6

Auch seine daraufhin erfolgte Erklärung, dass er Berufung auch habe einlegen müssen, weil die Gegenseite Berufung angekündigt habe, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger hätte abwarten können, ob die Gegenseite Berufung einlegt. Nach Einlegung einer Berufung durch die Gegenseite hätte er einen Antrag nach § 718 I ZPO stellen können, so dass auch in diesem Fall eine eigene Berufung oder eine Anschlussberufung nicht erforderlich gewesen wäre.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-01-09/11-u-1392-06#rd_7

Dass nach der Rechtsprechung des BGH  nie das Rechtsschutzinteresse fehlen könne, wenn eine Beschwer gegeben sei, ist so nicht richtig (vgl. z.B. BGH WM 1974, 665-666).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-01-09/11-u-1392-06#rd_8

Der Streitwertbeschluss des Senats vom 15.11.2006 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 12.909,36 EUR festgesetzt wird.

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Da es nur um die Frage der Vollstreckbarkeit geht, ist es gerechtfertigt, nur 1/5 des Streitwerts der Hauptsache (64.546,80 EUR) anzusetzen.

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Da nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden wurde, § 522 I 3 ZPO, ist gemäß § 522 I 4 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig.