Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2005

OLG Koblenz Beschluss vom 19.05.2005 – 1 Ws 213/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0519.1WS213.05.0A

StrafrechtRheinland-PfalzStrafrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-05-19/1-ws-213-05#rd_1

Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es zulässig, den Bewährungswiderruf auf das glaubhafte Geständnis zu stützen, das er im Verfahren 104 Js 23/03 - StA Köln in den polizeilichen Vernehmungen vom 14., 21. und 26. Mai 2004 (in Anwesenheit seines Verteidigers) abgelegt hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-05-19/1-ws-213-05#rd_2

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 9. Dezember 2004 (NJW 05, 817) - auf Verfassungsbeschwerde eines Verurteilten gegen einen Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Worms vom 29. September 2004 (BRs 61/04) und die diesen bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Mainz vom 8. November 2004 (1 Qs 212/04) - in Kenntnis der Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 (NJW 2004, 43 f.) ausgeführt:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-05-19/1-ws-213-05#rd_3

„Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene ... die neue Straftat glaubhaft gestanden hat.“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-05-19/1-ws-213-05#rd_4

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Verurteilte einen am 26. Juni 2004 begangenen Ladendiebstahl noch am Tattag gegenüber dem Kaufhausdetektiv und unter dem 12. Juli 2004 in einem ihm durch die Polizei zugesandten Anhörungsbogen eingeräumt. Der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Worms war noch vor Zustellung der Anklageschrift in dem neuen Verfahren erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hatte noch kein Eröffnungsbeschluss vorgelegen. Einen Verteidiger hatte der Verurteilte erst am 6. Oktober 2004 beauftragt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-05-19/1-ws-213-05#rd_5

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung, sich in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung anzuschließen, dass ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der neuen Tat ein - in Anwesenheit eines Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 92, 2646) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordere (siehe dazu OLG Koblenz 2. Strafsenat, Beschl. v. 23.12.04 - 2 Ws 828/04; OLG Düsseldorf NJW 04, 790; OLG Stuttgart NJW 05, 83).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-05-19/1-ws-213-05#rd_6

Ergänzend zu den Ausführungen der Strafkammer ist anzumerken, das die offensichtlich auch nach der letzten Haftentlassung fortbestehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in einem von im Großraum Köln/Düsseldorf lebenden Italienern dominierten hochkriminellen Milieu einer Anwendung des § 56 f Abs. 2 StGB entgegensteht.