Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2007

OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.03.2007 – 9 W 5/07

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.12.2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2007-03-27/9-w-5-07#rd_1

Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Lörrach/Kammern Radolfzell verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Dieser macht geltend, durch den Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers sei ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründet worden. Deshalb seien die §§ 17 ff. GVG nicht anwendbar. Außerdem gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG gegeben sei.

2

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht statthaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2007-03-27/9-w-5-07#rd_2

Die Prozesskostenhilfe ist eine Leistung staatlicher Daseinsfürsorge. Der Gegner wird in diesem zwischen Gericht und Antragsteller geführten Nebenverfahren zwar zu den sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung angehört. Er wird aber durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtlich nicht beschwert. Die fehlende prozessuale Beschwer führt zur Unzulässigkeit aller Rechtsmittel des Gegners (BGH NJW 2002, 3554; vgl. auch BGHZ 89, 65).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2007-03-27/9-w-5-07#rd_3

Da der Antragsgegner durch einen Verweisungsbeschluss, der in analoger Anwendung von § 17a Abs. 2 GVG ergangen ist, nicht in rechtlich geschützten Interessen berührt wird, hat er in diesem Verfahrensstadium keine Möglichkeit, eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG zu erzwingen (vgl. Gsell/Mehring NJW 2002, 1991). Ebensowenig ist die analoge Anwendung von § 17a Abs. 4 S. 3 GVG und damit die Eröffnung der Beschwerde für den Antragsgegner bei erfolgter Verweisung des Rechtsstreits gerechtfertigt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2006 - 2 Ta 275/05; OVG Bauzen VIZ 1998, 702). Ohnehin hat die Verweisung lediglich Bedeutung für das Verfahren zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, nicht aber für ein etwaig anschließendes streitiges Verfahren.