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# Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2007 – 9 W 5/07

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.12.2006 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Lörrach/Kammern Radolfzell verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Dieser macht geltend, durch den Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers sei ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründet worden. Deshalb seien die §§ 17 ff. GVG nicht anwendbar. Außerdem gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG gegeben sei.

**Rn. 2**

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht statthaft.

**Rn. 3**

Die Prozesskostenhilfe ist eine Leistung staatlicher Daseinsfürsorge. Der Gegner wird in diesem zwischen Gericht und Antragsteller geführten Nebenverfahren zwar zu den sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung angehört. Er wird aber durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtlich nicht beschwert. Die fehlende prozessuale Beschwer führt zur Unzulässigkeit aller Rechtsmittel des Gegners (BGH NJW 2002, 3554; vgl. auch BGHZ 89, 65).

**Rn. 4**

Da der Antragsgegner durch einen Verweisungsbeschluss, der in analoger Anwendung von § 17a Abs. 2 GVG ergangen ist, nicht in rechtlich geschützten Interessen berührt wird, hat er in diesem Verfahrensstadium keine Möglichkeit, eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG zu erzwingen (vgl. Gsell/Mehring NJW 2002, 1991). Ebensowenig ist die analoge Anwendung von § 17a Abs. 4 S. 3 GVG und damit die Eröffnung der Beschwerde für den Antragsgegner bei erfolgter Verweisung des Rechtsstreits gerechtfertigt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2006 - 2 Ta 275/05; OVG Bauzen VIZ 1998, 702). Ohnehin hat die Verweisung lediglich Bedeutung für das Verfahren zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, nicht aber für ein etwaig anschließendes streitiges Verfahren.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2007 – 9 W 5/07

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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